RS OGH 2000/9/11 10Bkd3/99

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Veröffentlicht am 11.09.2000
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Norm

RAO §9
  1. RAO § 9 heute
  2. RAO § 9 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024
  3. RAO § 9 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  4. RAO § 9 gültig von 01.08.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2019
  5. RAO § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. RAO § 9 gültig von 01.09.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  7. RAO § 9 gültig von 01.07.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  8. RAO § 9 gültig von 29.12.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  9. RAO § 9 gültig von 29.10.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  10. RAO § 9 gültig von 01.07.1996 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Rechtssatz

Kontaktiert der Disziplinarbeschuldigte zu einem Zeitpunkt, wo alle vom Gesetz (ZPO) zur Verfügung gestellten Mittel, die Bestellung eines Sachverständigen zu verhindern, ausgeschöpft waren, den Sachverständigen hinter dem Rücken des Gerichtes und des Gegenanwaltes direkt, so kann ohne jeden Zweifel die Absicht des Disziplinarbeschuldigten unterstellt werden, auf den Sachverständigen unzulässig Druck dahin auszuüben, dass er seine Bestellung zum Sachverständigen nicht akzeptiert beziehungsweise von sich aus ablehnt. Eine derartige Einflußnahme ist ein im Gesetz nicht vorgesehenes Mittel und widerspricht daher dem § 9 RAO.Kontaktiert der Disziplinarbeschuldigte zu einem Zeitpunkt, wo alle vom Gesetz (ZPO) zur Verfügung gestellten Mittel, die Bestellung eines Sachverständigen zu verhindern, ausgeschöpft waren, den Sachverständigen hinter dem Rücken des Gerichtes und des Gegenanwaltes direkt, so kann ohne jeden Zweifel die Absicht des Disziplinarbeschuldigten unterstellt werden, auf den Sachverständigen unzulässig Druck dahin auszuüben, dass er seine Bestellung zum Sachverständigen nicht akzeptiert beziehungsweise von sich aus ablehnt. Eine derartige Einflußnahme ist ein im Gesetz nicht vorgesehenes Mittel und widerspricht daher dem Paragraph 9, RAO.

Entscheidungstexte

  • 10 Bkd 3/99
    Entscheidungstext OGH 11.09.2000 10 Bkd 3/99

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114066

Dokumentnummer

JJR_20000911_OGH0002_010BKD00003_9900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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