RS OGH 2016/5/18 11Os61/00, 14Os6/01, 15Os139/04, 11Os196/09x, 11Os38/15w, 13Os43/16x (13Os44/16v, 1

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Veröffentlicht am 12.09.2000
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Norm

StPO §290 Abs1
  1. StPO § 290 heute
  2. StPO § 290 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof hält an SSt 39/42 fest, wonach gemäß § 290 Abs 1 StPO auch dann vorzugehen ist, wenn zum Nachteil eines Mitangeklagten, hinsichtlich dessen keine Nichtigkeitsbeschwerde vorliegt, das Strafgesetz unrichtig angewendet wurde.Der Oberste Gerichtshof hält an SSt 39/42 fest, wonach gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO auch dann vorzugehen ist, wenn zum Nachteil eines Mitangeklagten, hinsichtlich dessen keine Nichtigkeitsbeschwerde vorliegt, das Strafgesetz unrichtig angewendet wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114232

Im RIS seit

12.10.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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