Norm
StPO §290 Abs1Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof hält an SSt 39/42 fest, wonach gemäß § 290 Abs 1 StPO auch dann vorzugehen ist, wenn zum Nachteil eines Mitangeklagten, hinsichtlich dessen keine Nichtigkeitsbeschwerde vorliegt, das Strafgesetz unrichtig angewendet wurde.Der Oberste Gerichtshof hält an SSt 39/42 fest, wonach gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO auch dann vorzugehen ist, wenn zum Nachteil eines Mitangeklagten, hinsichtlich dessen keine Nichtigkeitsbeschwerde vorliegt, das Strafgesetz unrichtig angewendet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114232Im RIS seit
12.10.2000Zuletzt aktualisiert am
23.09.2016