Norm
StGB §29Rechtssatz
Keine entscheidende Tatsache wird berührt, wenn nur der Wert eines von mehreren veruntreuten Gegenständen aus Z 5 bezweifelt wird, ohne dass der Gesamtwert (§ 29 StGB) davon berührt würde.Keine entscheidende Tatsache wird berührt, wenn nur der Wert eines von mehreren veruntreuten Gegenständen aus Ziffer 5, bezweifelt wird, ohne dass der Gesamtwert (Paragraph 29, StGB) davon berührt würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114035Im RIS seit
13.10.2000Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022