Norm
GebAG §10Rechtssatz
Die Bestätigung durch das Gericht gemäß § 10 GebAG ist präjudiziell für die gemäß § 20 Abs 1 GebAG im Justizverwaltungsweg vorzunehmende Bestimmung der Zeugengebühr und ein Akt der Rechtsprechung.Die Bestätigung durch das Gericht gemäß Paragraph 10, GebAG ist präjudiziell für die gemäß Paragraph 20, Absatz eins, GebAG im Justizverwaltungsweg vorzunehmende Bestimmung der Zeugengebühr und ein Akt der Rechtsprechung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114045Dokumentnummer
JJR_20000915_OGH0002_0070OB00176_00H0000_001