RS OGH 2000/9/15 7Ob176/00h

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Veröffentlicht am 15.09.2000
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Rechtssatz

Die Bestätigung durch das Gericht gemäß § 10 GebAG ist präjudiziell für die gemäß § 20 Abs 1 GebAG im Justizverwaltungsweg vorzunehmende Bestimmung der Zeugengebühr und ein Akt der Rechtsprechung.Die Bestätigung durch das Gericht gemäß Paragraph 10, GebAG ist präjudiziell für die gemäß Paragraph 20, Absatz eins, GebAG im Justizverwaltungsweg vorzunehmende Bestimmung der Zeugengebühr und ein Akt der Rechtsprechung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114045

Dokumentnummer

JJR_20000915_OGH0002_0070OB00176_00H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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