RS OGH 2000/9/15 7Ob176/00h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2000
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Norm

GebAG §10
GebAG §20 Abs1

Rechtssatz

Die Bestätigung durch das Gericht gemäß § 10 GebAG ist präjudiziell für die gemäß § 20 Abs 1 GebAG im Justizverwaltungsweg vorzunehmende Bestimmung der Zeugengebühr und ein Akt der Rechtsprechung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114045

Dokumentnummer

JJR_20000915_OGH0002_0070OB00176_00H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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