RS OGH 2000/9/15 7Ob176/00h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2000
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Norm

ZPO §519 Abs1 Z1 G
ZPO §519 Abs1 Z2 H
GebAG §10
  1. ZPO § 519 heute
  2. ZPO § 519 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 519 heute
  2. ZPO § 519 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Gegen den vom Vorsitzenden eines Berufungssenates im Sinne einer Bestätigung der Voraussetzung für die Vergütung der Benützung eines Flugzeuges gemäß § 10 GebAG im Berufungsverfahren gefassten Beschluss ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof unzulässig.Gegen den vom Vorsitzenden eines Berufungssenates im Sinne einer Bestätigung der Voraussetzung für die Vergütung der Benützung eines Flugzeuges gemäß Paragraph 10, GebAG im Berufungsverfahren gefassten Beschluss ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114047

Dokumentnummer

JJR_20000915_OGH0002_0070OB00176_00H0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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