Norm
ZPO §519 Abs1 Z1 GRechtssatz
Gegen den vom Vorsitzenden eines Berufungssenates im Sinne einer Bestätigung der Voraussetzung für die Vergütung der Benützung eines Flugzeuges gemäß § 10 GebAG im Berufungsverfahren gefassten Beschluss ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof unzulässig.Gegen den vom Vorsitzenden eines Berufungssenates im Sinne einer Bestätigung der Voraussetzung für die Vergütung der Benützung eines Flugzeuges gemäß Paragraph 10, GebAG im Berufungsverfahren gefassten Beschluss ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114047Dokumentnummer
JJR_20000915_OGH0002_0070OB00176_00H0000_003