RS OGH 2016/8/24 3Ob179/00w, 3Ob106/01m, 6Ob62/03s, 3Ob272/06f, 3Ob119/16w

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Veröffentlicht am 20.09.2000
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Norm

EuGVÜ Art27 Nr2
LGVÜ Art27 Nr2

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Verteidigungsmöglichkeit nach Art 27 Nr 2 EuGVÜ ist nur der Zeitraum, über den der Beklagte verfügt, um die Erlassung einer nach dem Übereinkommen vollstreckbaren Versäumnisentscheidung zu verhindern, von Bedeutung. Das Gericht des Vollstreckungsstaats hat - selbst nach einer besonderen Entscheidung über die Ordungsgemäßheit der Zustellung im Staat des Ausgangsverfahrens - zu prüfen, ob die Zustellung so rechtzeitig erfolgte, dass sich der Beklagte noch hätte verteidigen können. Nicht erforderlich ist der Nachweis, dass der Beklagte vom verfahrenseinleitenden oder einem gleichwertigen Schriftstück tatsächlich Kenntnis nahm. Im Einzelfall ist bloß zu prüfen, ob eine ordnungsgemäße Zustellung wegen des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände dennoch nicht genügte, den Zeitraum für eine ausreichende Verteidigungsmöglichkeit beginnen zu lassen (EuGH Slg 1981, 1593 - Klomps/Michel).Bei Beurteilung der Verteidigungsmöglichkeit nach Artikel 27, Nr 2 EuGVÜ ist nur der Zeitraum, über den der Beklagte verfügt, um die Erlassung einer nach dem Übereinkommen vollstreckbaren Versäumnisentscheidung zu verhindern, von Bedeutung. Das Gericht des Vollstreckungsstaats hat - selbst nach einer besonderen Entscheidung über die Ordungsgemäßheit der Zustellung im Staat des Ausgangsverfahrens - zu prüfen, ob die Zustellung so rechtzeitig erfolgte, dass sich der Beklagte noch hätte verteidigen können. Nicht erforderlich ist der Nachweis, dass der Beklagte vom verfahrenseinleitenden oder einem gleichwertigen Schriftstück tatsächlich Kenntnis nahm. Im Einzelfall ist bloß zu prüfen, ob eine ordnungsgemäße Zustellung wegen des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände dennoch nicht genügte, den Zeitraum für eine ausreichende Verteidigungsmöglichkeit beginnen zu lassen (EuGH Slg 1981, 1593 - Klomps/Michel).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114250

Im RIS seit

20.10.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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