Norm
MRG §8 Abs2 Z2Rechtssatz
Die Zweckmäßigkeit des Eingriffs reicht nach den klaren Voraussetzungen des § 8 Abs 2 Z 2 MRG nicht aus. Die Notwendigkeit des Eingriffs in das Mietrecht ist eine eigenständige, unabdingbare Voraussetzung der Duldungspflicht.Die Zweckmäßigkeit des Eingriffs reicht nach den klaren Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, MRG nicht aus. Die Notwendigkeit des Eingriffs in das Mietrecht ist eine eigenständige, unabdingbare Voraussetzung der Duldungspflicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114100Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009