RS OGH 2000/9/28 8ObA169/00m, 9ObA41/07f, 3Ob234/07x, 3Ob234/10y, 3Ob78/20x

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Veröffentlicht am 28.09.2000
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Norm

EO §35 Ag
EO §35 B

Rechtssatz

Der Verpflichtete ist auch dann zur Oppositionsklage berechtigt, wenn sich die Exekutionsführung als missbräuchlich (schikanös) darstellt. die die Missbräuchlichkeit begründende Änderung der Verhältnisse muss nach dem gemäß § 35 Abs 1 EO maßgeblichen Zeitpunkt eingetreten sein. Das ist jener Zeitpunkt bis zu dem der Verpflichtete im Titelverfahren einen neuen Sachverhalt mit Erfolg hätte vorbringen können.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 169/00m
    Entscheidungstext OGH 28.09.2000 8 ObA 169/00m
  • 9 ObA 41/07f
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 9 ObA 41/07f
    Auch; Beisatz: Die Oppositionsklage ist kein prozessuales Mittel zur Durchbrechung der Rechtskraft des Exekutionstitels, sondern dient der Geltendmachung von Änderungen der Sachlage nach Abschluss des Titelverfahrens. (T1)
  • 3 Ob 234/07x
    Entscheidungstext OGH 30.01.2008 3 Ob 234/07x
    Vgl; Beisatz: Der (iSd § 35 Abs1 EO) nachträgliche Eintritt von Umständen, die die Verfolgung (auch) eines Unterhaltsanspruchs rechtsmissbräuchlich werden lassen, kann einen Oppositionsgrund darstellen. (T2)
  • 3 Ob 234/10y
    Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 234/10y
    Auch
  • 3 Ob 78/20x
    Entscheidungstext OGH 23.09.2020 3 Ob 78/20x
    Beisatz: Hier wendet sich die Klägerin nicht gegen jegliche zwangsweise Durchsetzung des Unterlassungsgebots und macht daher einen Impugnationsgrund geltend. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114113

Im RIS seit

28.10.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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