RS OGH 2000/10/18 7Ob199/00s, 2Ob207/09v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2000
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Norm

ABGB §1486 Z3
Wr SHG §26 Abs4
Wr SHG §29 Abs1

Rechtssatz

§ 29 Abs 1 letzter Satz Wr SHG, wonach alle diese Ersatzansprüche nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts verjähren, lässt keine andere Interpretation zu, als dass auch hinsichtlich der Ersatzansprüche gegenüber den Erben des Sozialhilfeempfängers "im Übrigen" (dh abgesehen von den zu beachtenden Ausschlussfristen) die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechts (hier: § 1486 Z 3 ABGB) anzuwenden sind.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 199/00s
    Entscheidungstext OGH 18.10.2000 7 Ob 199/00s
  • 2 Ob 207/09v
    Entscheidungstext OGH 24.08.2010 2 Ob 207/09v
    Abweichend; Beisatz: Im Sinn der durch die Novelle des WSHG LGBl Nr 16/2003, geänderten Rechtslage ist nunmehr davon auszugehen, dass für Ersatzansprüche, die nach Inkrafttreten der genannten Novelle entstanden sind, der Verweis auf die Verjährungsbestimmungen des ABGB nicht mehr zum Rechtsbestand gehört und daher so wie in den übrigen Sozialhilfegesetzen der Länder die Verjährung der Ersatzansprüche für Sozialhilfeleistung allein durch die Festsetzung von Ausschlussfristen geregelt wird. (T1); Veröff: SZ 2010/99

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114423

Im RIS seit

17.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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