Norm
ABGB §1486 Z3Rechtssatz
§ 29 Abs 1 letzter Satz Wr SHG, wonach alle diese Ersatzansprüche nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts verjähren, lässt keine andere Interpretation zu, als dass auch hinsichtlich der Ersatzansprüche gegenüber den Erben des Sozialhilfeempfängers "im Übrigen" (dh abgesehen von den zu beachtenden Ausschlussfristen) die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechts (hier: § 1486 Z 3 ABGB) anzuwenden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114423Im RIS seit
17.11.2000Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013