RS OGH 2000/11/8 7Ob184/00k

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Veröffentlicht am 08.11.2000
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Norm

BAO §215
  1. BAO § 215 heute
  2. BAO § 215 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. BAO § 215 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  4. BAO § 215 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 215 gültig von 01.12.1987 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  6. BAO § 215 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Eine Umbuchung (Übertragung eines Betrages von einem bei einem Finanzamt geführten Abgabenkonto auf ein anderes Abgabenkonto desselben Finanzamtes; § 215 Abs 1 BAO) kann ebenso wie eine Überrechnung (Übertragung eines Betrages von einem bei einem Finanzamt geführten Abgabenkonto auf ein Abgabenkonto eines anderen Finanzamtes; § 215 Abs 2 BAO) zu Gunsten eines anderen Abgabenpflichtigen nur unter den Voraussetzungen des § 215 Abs 4 BAO beantragt werden. Diese Voraussetzung ist das Vorhandensein eines nicht nach § 215 Abs 1 bis 3 BAO zu verwendenden Guthabens (VwGH 14. 3. 1988, 86/15/0075; VwGH 15. 4. 1997, 96/14/0061; VwGH 29. 11. 1994, 94/14/0094).Eine Umbuchung (Übertragung eines Betrages von einem bei einem Finanzamt geführten Abgabenkonto auf ein anderes Abgabenkonto desselben Finanzamtes; Paragraph 215, Absatz eins, BAO) kann ebenso wie eine Überrechnung (Übertragung eines Betrages von einem bei einem Finanzamt geführten Abgabenkonto auf ein Abgabenkonto eines anderen Finanzamtes; Paragraph 215, Absatz 2, BAO) zu Gunsten eines anderen Abgabenpflichtigen nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 215, Absatz 4, BAO beantragt werden. Diese Voraussetzung ist das Vorhandensein eines nicht nach Paragraph 215, Absatz eins bis 3 BAO zu verwendenden Guthabens (VwGH 14. 3. 1988, 86/15/0075; VwGH 15. 4. 1997, 96/14/0061; VwGH 29. 11. 1994, 94/14/0094).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114415

Dokumentnummer

JJR_20001108_OGH0002_0070OB00184_00K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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