Norm
BAO §215Rechtssatz
Eine Umbuchung (Übertragung eines Betrages von einem bei einem Finanzamt geführten Abgabenkonto auf ein anderes Abgabenkonto desselben Finanzamtes; § 215 Abs 1 BAO) kann ebenso wie eine Überrechnung (Übertragung eines Betrages von einem bei einem Finanzamt geführten Abgabenkonto auf ein Abgabenkonto eines anderen Finanzamtes; § 215 Abs 2 BAO) zu Gunsten eines anderen Abgabenpflichtigen nur unter den Voraussetzungen des § 215 Abs 4 BAO beantragt werden. Diese Voraussetzung ist das Vorhandensein eines nicht nach § 215 Abs 1 bis 3 BAO zu verwendenden Guthabens (VwGH 14. 3. 1988, 86/15/0075; VwGH 15. 4. 1997, 96/14/0061; VwGH 29. 11. 1994, 94/14/0094).Eine Umbuchung (Übertragung eines Betrages von einem bei einem Finanzamt geführten Abgabenkonto auf ein anderes Abgabenkonto desselben Finanzamtes; Paragraph 215, Absatz eins, BAO) kann ebenso wie eine Überrechnung (Übertragung eines Betrages von einem bei einem Finanzamt geführten Abgabenkonto auf ein Abgabenkonto eines anderen Finanzamtes; Paragraph 215, Absatz 2, BAO) zu Gunsten eines anderen Abgabenpflichtigen nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 215, Absatz 4, BAO beantragt werden. Diese Voraussetzung ist das Vorhandensein eines nicht nach Paragraph 215, Absatz eins bis 3 BAO zu verwendenden Guthabens (VwGH 14. 3. 1988, 86/15/0075; VwGH 15. 4. 1997, 96/14/0061; VwGH 29. 11. 1994, 94/14/0094).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114415Dokumentnummer
JJR_20001108_OGH0002_0070OB00184_00K0000_001