RS OGH 2000/11/8 13Os123/00, 15Os30/06k, 15Os111/06x, 13Os128/06g, 13Os83/08t, 14Os33/20i, 14Os135/2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.2000
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Norm

StPO §345 Abs1 Z6
StPO §345 Abs1 Z12

Rechtssatz

Gattungsbegriffe (hier: "Softgun-Pistole") genügen als Feststellungsgrundlage für Rechts- und Subsumtionsrüge nur, wenn sie die subsumtionsrelevanten (entscheidenden) Tatsachen im Wahrspruch zum Ausdruck bringen. Allfällige, auf einer Verletzung der in den §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften beruhende Feststellungsmängel sind im geschworenengerichtlichen Verfahren Gegenstand der Fragenrüge (Z 6).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 123/00
    Entscheidungstext OGH 08.11.2000 13 Os 123/00
  • 15 Os 30/06k
    Entscheidungstext OGH 18.05.2006 15 Os 30/06k
    Ähnlich; Beisatz: Behauptete Feststellungsmängel - hier in Richtung eines die Tat nach § 76 StGB privilegierenden Sachverhaltes - , die im schöffengerichtlichen Verfahren Gegenstand der Rechts- und Subsumtionsrüge sind, können im Geschworenenverfahren nicht aus Z 11 oder 12, sondern nur im Wege der Z 6 oder Z 9 geltend gemacht werden (WK-StPO § 281 Rz 614). (T1)
  • 15 Os 111/06x
    Entscheidungstext OGH 12.12.2006 15 Os 111/06x
    Vgl; Beisatz: Der in den Fragen gebrauchte Begriff „Faustfeuerwaffe" weist nach allgemeinem Sprachgebrauch einen - die Subsumtion (§ 143 2. Fall StGB) tragenden - Tatsachengehalt auf. (T2)
  • 13 Os 128/06g
    Entscheidungstext OGH 24.01.2007 13 Os 128/06g
    Auch; nur: Allfällige, auf einer Verletzung der in den §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften beruhende Feststellungsmängel sind im geschworenengerichtlichen Verfahren Gegenstand der Fragenrüge (Z 6). (T3); Beisatz: Wie mit der Rüge der Unterlassung von Eventual- oder uneigentlichen Zusatzfragen (§ 314 Abs 1 erster und dritter Fall sowie Abs 2, § 316 StPO) wird auch mit der Forderung nach einer eigentlichen Zusatzfrage (§ 313 StPO) ein Feststellungsmangel geltend gemacht. Im geschworenengerichtlichen Verfahren sind derartige Feststellungsmängel (mit anderen Worten ein ungeklärt gebliebener Tatsachenbereich, dem nicht durch Eventual- oder Zusatzfrage [§ 313] Rechnung getragen wurde) Gegenstand der Fragenrüge. (T4)
  • 13 Os 83/08t
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 13 Os 83/08t
    Auch; Beisatz: Da dem Wahrspruch zugrundeliegende Fragen Geschworenen, also Laienrichtern gestellt werden, geht es nicht an, Undeutlichkeiten des Wahrspruchs, die auf der Fragestellung beruhen, durch Einbeziehung der pragmatischen Sprachebene zu beseitigen, weil nicht unterstellt werden kann, dass auch die Geschworenen die Frage so verstanden haben wie der Oberste Gerichtshof (WK-StPO § 281 Rz 616). (T5)
  • 14 Os 33/20i
    Entscheidungstext OGH 21.07.2020 14 Os 33/20i
    Vgl; Beisatz: Hier: Zum Begriff „Verbindung“ in § 246 Abs 2 StGB. (T6)
  • 14 Os 135/20i
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 14 Os 135/20i
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 12 Os 151/21d
    Entscheidungstext OGH 24.02.2022 12 Os 151/21d
    Vgl; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114319

Im RIS seit

08.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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