RS OGH 2000/11/14 4Ob271/00g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2000
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Norm

JN §51 Abs2 Z9

Rechtssatz

Ob der von der Herausgabeklage betroffene Gegenstand eine Erfindung ist oder nicht, spielt für den Zuständigkeitstatbestand des § 51 Abs 2 Z 9 JN keine Rolle.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114369

Dokumentnummer

JJR_20001114_OGH0002_0040OB00271_00G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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