Norm
JN §51 Abs2 Z9Rechtssatz
Ob der von der Herausgabeklage betroffene Gegenstand eine Erfindung ist oder nicht, spielt für den Zuständigkeitstatbestand des § 51 Abs 2 Z 9 JN keine Rolle.Ob der von der Herausgabeklage betroffene Gegenstand eine Erfindung ist oder nicht, spielt für den Zuständigkeitstatbestand des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 9, JN keine Rolle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114369Dokumentnummer
JJR_20001114_OGH0002_0040OB00271_00G0000_001