RS OGH 2017/6/13 4Ob219/00k, 4Ob98/17s

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Veröffentlicht am 14.11.2000
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Rechtssatz

Für die Kennzeichnungspflicht nach § 26 MedG ist zu folgern, dass das Entgelt gerade für die in Frage stehende Anzeige geleistet worden sein muss. Erforderlich ist demnach eine Beziehung zwischen einer zumindest bestimmbaren Anzeige und der Bezahlung; nur mittelbare Entgeltlichkeit genügt nicht.Für die Kennzeichnungspflicht nach Paragraph 26, MedG ist zu folgern, dass das Entgelt gerade für die in Frage stehende Anzeige geleistet worden sein muss. Erforderlich ist demnach eine Beziehung zwischen einer zumindest bestimmbaren Anzeige und der Bezahlung; nur mittelbare Entgeltlichkeit genügt nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114362

Im RIS seit

21.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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