Norm
ASVG §107Rechtssatz
Die Grundsätze des Judikats 33 neu (SZ 11/86) können im Zusammenhang mit der in mehreren Sozialversicherungsgesetzen ausdrücklich geregelten Rückforderung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen (§ 107 ASVG, § 76 GSVG, § 72 BSVG, § 49 B-KUVG ua) keine Anwendung finden. Hat ein Zahlungsempfänger einen im Gesetz vorgesehenen Rückforderungstatbestand verwirklicht, kann er sich nicht mehr auf Gutgläubigkeit berufen (so schon 10 ObS 278/99a).Die Grundsätze des Judikats 33 neu (SZ 11/86) können im Zusammenhang mit der in mehreren Sozialversicherungsgesetzen ausdrücklich geregelten Rückforderung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen (Paragraph 107, ASVG, Paragraph 76, GSVG, Paragraph 72, BSVG, Paragraph 49, B-KUVG ua) keine Anwendung finden. Hat ein Zahlungsempfänger einen im Gesetz vorgesehenen Rückforderungstatbestand verwirklicht, kann er sich nicht mehr auf Gutgläubigkeit berufen (so schon 10 ObS 278/99a).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114485Im RIS seit
14.12.2000Zuletzt aktualisiert am
06.09.2024