TE OGH 2009/6/16 10ObS88/09b

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Veröffentlicht am 16.06.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm als weitere Richter (Senat nach § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Margit R*****, vertreten durch Dr. Johannes Hübner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Witwenpension und Ausgleichszulage, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. März 2009, GZ 10 R 29/09x-44, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm als weitere Richter (Senat nach Paragraph 11 a, Absatz 3, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Margit R*****, vertreten durch Dr. Johannes Hübner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Witwenpension und Ausgleichszulage, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. März 2009, GZ 10 R 29/09x-44, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten sind Verwaltungssachen nach § 355 Z 3 ASVG und keine Leistungssachen (daher auch keine Sozialrechtssachen; vgl RIS-Justiz RS0084111). Mangels Zulässigkeit des Rechtswegs können auch die von der Revisionswerberin geltend gemachten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 8 Abs 1 Z 1 lit a ASVG iVm § 73 ASVG die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht begründen.1. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten sind Verwaltungssachen nach Paragraph 355, Ziffer 3, ASVG und keine Leistungssachen (daher auch keine Sozialrechtssachen; vergleiche RIS-Justiz RS0084111). Mangels Zulässigkeit des Rechtswegs können auch die von der Revisionswerberin geltend gemachten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 73, ASVG die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht begründen.

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Überprüfung der Auszahlung einer (dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen) Sozialversicherungsleistung keine Leistungssache (RIS-Justiz RS0085474). Dies gilt insbesondere (auch) dann, wenn ein Sozialhilfeträger von einem Sozialversicherungsträger Ersatz begehrt und Letzterer Teile der von ihm zu erbringenden Leistung direkt an den Sozialhilfeträger auszahlt. Der Sozialversicherungsträger nimmt in einem solchen Fall keine Aufrechnung vor, sondern überweist lediglich die Nachzahlungssumme auf dessen Ersuchen an einen Sozialhilfeträger statt an den im Bescheid genannten Leistungsberechtigten. Die Rechtslage ist insoweit nicht anders, als würde ein Versicherungsträger eine bestimmte Leistung mit Bescheid zuerkennen, jedoch in der Folge an den Versicherten nicht auszahlen. Diese Ansicht teilt auch der Verwaltungsgerichtshof in dem von der Revisionsrekurswerberin genannten Erkenntnis vom 22. 2. 2000, 99/11/0217. Die von der Rechtsmittelwerberin behauptete uneinheitliche Judikatur besteht nicht. Bei den in § 354 Z 3 ASVG (§ 65 Abs 1 Z 3 ASGG) genannten Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe handelt es sich um Streitigkeiten zwischen einem Träger der Sozialhilfe und einem Sozialversicherungsträger, nicht aber um Streitigkeiten zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem anspruchberechtigten Versicherten über die Auszahlung der Leistung (VwGH 20. 2. 2000, 99/11/0217; anderes wird auch in den von der Rechtsmittelwerberin genannten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 10 ObS 2365/96h und 10 ObS 95/97m nicht ausgesprochen).2. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Überprüfung der Auszahlung einer (dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen) Sozialversicherungsleistung keine Leistungssache (RIS-Justiz RS0085474). Dies gilt insbesondere (auch) dann, wenn ein Sozialhilfeträger von einem Sozialversicherungsträger Ersatz begehrt und Letzterer Teile der von ihm zu erbringenden Leistung direkt an den Sozialhilfeträger auszahlt. Der Sozialversicherungsträger nimmt in einem solchen Fall keine Aufrechnung vor, sondern überweist lediglich die Nachzahlungssumme auf dessen Ersuchen an einen Sozialhilfeträger statt an den im Bescheid genannten Leistungsberechtigten. Die Rechtslage ist insoweit nicht anders, als würde ein Versicherungsträger eine bestimmte Leistung mit Bescheid zuerkennen, jedoch in der Folge an den Versicherten nicht auszahlen. Diese Ansicht teilt auch der Verwaltungsgerichtshof in dem von der Revisionsrekurswerberin genannten Erkenntnis vom 22. 2. 2000, 99/11/0217. Die von der Rechtsmittelwerberin behauptete uneinheitliche Judikatur besteht nicht. Bei den in Paragraph 354, Ziffer 3, ASVG (Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG) genannten Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe handelt es sich um Streitigkeiten zwischen einem Träger der Sozialhilfe und einem Sozialversicherungsträger, nicht aber um Streitigkeiten zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem anspruchberechtigten Versicherten über die Auszahlung der Leistung (VwGH 20. 2. 2000, 99/11/0217; anderes wird auch in den von der Rechtsmittelwerberin genannten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 10 ObS 2365/96h und 10 ObS 95/97m nicht ausgesprochen).

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5987/9/2009 = ARD 6018/8/2010 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:010OBS00088.09B.0616.000

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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