RS OGH 2000/11/14 4Ob271/00g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2000
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Norm

JN §51 Abs2 Z9
  1. JN § 51 heute
  2. JN § 51 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  3. JN § 51 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. JN § 51 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2014
  5. JN § 51 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  6. JN § 51 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  7. JN § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  8. JN § 51 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  9. JN § 51 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 262/1996
  10. JN § 51 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993

Rechtssatz

Das Begehren, künftig die Behauptung zu unterlassen, die Konstruktion beziehungsweise Rekonstruktion dieser Pistole sei vom Beklagten vorgenommen worden beziehungsweise sein geistiges Eigentum, ist keine Streitigkeit aus einem Vertrag, der eine Erfindung zum Gegenstand hat; auch bei der Entscheidung über diesen Anspruch werden keine technischen Fragen zu lösen sein. Die Streitigkeit fällt demnach nicht unter den Zuständigkeitstatbestand des § 51 Abs 2 Z 9 JN.Das Begehren, künftig die Behauptung zu unterlassen, die Konstruktion beziehungsweise Rekonstruktion dieser Pistole sei vom Beklagten vorgenommen worden beziehungsweise sein geistiges Eigentum, ist keine Streitigkeit aus einem Vertrag, der eine Erfindung zum Gegenstand hat; auch bei der Entscheidung über diesen Anspruch werden keine technischen Fragen zu lösen sein. Die Streitigkeit fällt demnach nicht unter den Zuständigkeitstatbestand des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 9, JN.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114370

Dokumentnummer

JJR_20001114_OGH0002_0040OB00271_00G0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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