RS OGH 2000/11/14 4Ob281/00b, 4Ob208/01v, 6Ob245/01z, 7Ob105/09f, 9Ob49/10m, 1Ob262/15h, 1Ob83/16m,

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Veröffentlicht am 14.11.2000
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Norm

ABGB §1266
EheG §81

Rechtssatz

Hat die Wertsteigerung ihre Ursache in Arbeitsleistungen der Ehegatten und haben beide in gleicher Weise zur Werterhöhung beigetragen, ist es nach Auflösung der Gütergemeinschaft - mangels anderer Vereinbarung - sachgerecht, den aus der Arbeitsleistung (Investition) entstandenen Mehrwert auf beide Ehegatten zu gleichen Teilen aufzuteilen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 281/00b
    Entscheidungstext OGH 14.11.2000 4 Ob 281/00b
    Veröff: SZ 73/172
  • 4 Ob 208/01v
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 208/01v
    Beisatz: Auf diese Weise wird erreicht, dass jener Ehegatte, der allein Sachgüter in die Gemeinschaft eingebracht hatte, nicht auch jenen Wertzuwachs erhält, der durch die Arbeitsleistung des anderen Ehegatten bewirkt wurde, und der andere (durch seine Arbeitsleistung, nicht aber durch Sacheinlage zum Vermögenszuwachs beitragende) Ehegatte im Umfang dieser Leistung auch am dadurch bewirkten Zugewinn angemessen teilnimmt. Diesen Grundsätzen ist auch die Ermittlung der Höhe der Ausgleichszahlung im Rahmen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung gemäß §§ 81 ff EheG zu unterwerfen, soweit es um die Wertsteigerung einer im Miteigentum der Ehegatten stehenden Liegenschaft geht. (T1)
  • 6 Ob 245/01z
    Entscheidungstext OGH 20.06.2002 6 Ob 245/01z
    Beis wie T1
  • 7 Ob 105/09f
    Entscheidungstext OGH 27.01.2010 7 Ob 105/09f
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Der von der Antragstellerin geleistete Beitrag zur ehelichen Lebensgemeinschaft und die von ihr auf sich genommenen Einschränkungen ermöglichten es dem Antragsgegner, die auf seiner Eigentumswohnung lastenden Schulden während der ehelichen Gemeinschaft um 30.000 EUR zu reduzieren und dadurch eine, von der Preisentwicklung am Liegenschafts- und Baumarkt unabhängige, Wertsteigerung nur in seinem Vermögen zu erreichen. Es entspricht auch bei dieser Konstellation durchaus der Billigkeit, die Antragstellerin ungeachtet der Rechtslage, dass die Ehewohnung nicht in die Aufteilungsmasse einzubeziehen ist, an diesem im Vermögen des Antragsgegners eingetretenen Wertzuwachs teilhaben zu lassen. (T2)
  • 9 Ob 49/10m
    Entscheidungstext OGH 28.02.2011 9 Ob 49/10m
    Vgl
  • 1 Ob 262/15h
    Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 262/15h
    Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2016/43
  • 1 Ob 83/16m
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 1 Ob 83/16m
    Auch
  • 1 Ob 188/16b
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 188/16b
    Auch
  • 1 Ob 58/17m
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 58/17m
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114449

Im RIS seit

14.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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