RS OGH 2000/11/21 11Os108/00 (11Os109/00), 15Os13/04, 12Os156/07v, 14Os5/14p, 11Os135/16m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2000
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Norm

StPO §149a
StPO §149c Abs4
StPO §149d
StPO §149g Abs3

Rechtssatz

Dem Antrag des Angeklagten auf Vorführung der Aufnahmen der (optischen und akustischen) Überwachung von Personen iSd § 149d StPO ("Lauschangriff") sowie des Fernmeldeverkehrs (§ 149a StPO) in der Hauptverhandlung ist ohne jede - im Vorverfahren zur Wahrung der Interessen Dritter möglichen - Einschränkung stattzugeben (§§ 149g Abs 3, 149c Abs 4 StPO). Einer Begründung bedarf dieser Antrag auch dann nicht, wenn schriftliche Aufzeichnungen vorliegen, weil die Verfahrensrelevanz des Begehrens vom Gesetzgeber wegen der von weiteren Bedingungen nicht abhängigen Antragslegitimation unwiderlegbar vermutet wird.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 108/00
    Entscheidungstext OGH 21.11.2000 11 Os 108/00
  • 15 Os 13/04
    Entscheidungstext OGH 24.06.2004 15 Os 13/04
    Gegenteilig; Beisatz: Die gesetzliche Vermutung der Relevanz eines Begehrens um Vorführung sämtlicher Aufnahmen einer Überwachung in der Hauptverhandlung kann aus § 149c Abs 4 StPO nicht abgeleitet werden. Auch ein solches Begehren hat den allgemeinen Anforderungen an Beweisanträge zu entsprechen. (T1)
  • 12 Os 156/07v
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 12 Os 156/07v
    Gegenteilig; Beis wie T1; Bem: Vgl WK-StPO § 281 Rz 349. (T2)
  • 14 Os 5/14p
    Entscheidungstext OGH 25.02.2014 14 Os 5/14p
    Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Der Antrag war mangels Darlegung, inwiefern der beigezogene Dolmetscher bei der Übersetzung undVerschriftung der abgehörten Telefonate fehlerhaft, unkorrekt oder lückenhaft gearbeitet haben soll, auf einen Erkundungsbeweis gerichtet. (T2)
  • 11 Os 135/16m
    Entscheidungstext OGH 17.01.2017 11 Os 135/16m
    Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114573

Im RIS seit

14.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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