Norm
AußStrG 2005 §63Rechtssatz
Die Anfechtungsbeschränkung nach § 14a Abs 4 letzter Satz AußStrG kann - ebenso wie die nach § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO - nicht dadurch umgangen werden, dass der Rechtsmittelwerber erklärt, den mit einem Antrag nach § 14a Abs 1 AußStrG gemäß Abs 2 dieser Bestimmung verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs für den Fall, dass das Rekursgericht seinen Zulassungsausspruch nicht abändern sollte, unter der Bezeichnung "außerordentlicher Revisionsrekurs" zu erheben (vgl 2 Ob 80/98y; 2 Ob 113/98a; RIS-Justiz RS0109620).Die Anfechtungsbeschränkung nach Paragraph 14 a, Absatz 4, letzter Satz AußStrG kann - ebenso wie die nach Paragraph 508, Absatz 4, letzter Satz ZPO - nicht dadurch umgangen werden, dass der Rechtsmittelwerber erklärt, den mit einem Antrag nach Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs für den Fall, dass das Rekursgericht seinen Zulassungsausspruch nicht abändern sollte, unter der Bezeichnung "außerordentlicher Revisionsrekurs" zu erheben vergleiche 2 Ob 80/98y; 2 Ob 113/98a; RIS-Justiz RS0109620).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114388Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009