RS OGH 2003/2/13 3Ob71/00p, 8Ob4/03a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2000
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Norm

KO §171
ZPO §10
  1. ZPO § 10 heute
  2. ZPO § 10 gültig ab 01.03.1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 282/1955

Rechtssatz

Gemäß § 171 KO sind, soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren die JN, die ZPO und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden. § 10 ZPO ist somit auch auf das Einschreiten des für die antragsgegnerische GmbH bestellten Notgeschäftsführers, der diese im Konkurseröffnungsverfahren vertritt, anzuwenden. Dem Notgeschäftsführer steht in diesem Fall ein Kostenersatzanspruch eigener Art zu, der sich aus § 171 KO in Verbindung mit § 10 ZPO herleitet.Gemäß Paragraph 171, KO sind, soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren die JN, die ZPO und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden. Paragraph 10, ZPO ist somit auch auf das Einschreiten des für die antragsgegnerische GmbH bestellten Notgeschäftsführers, der diese im Konkurseröffnungsverfahren vertritt, anzuwenden. Dem Notgeschäftsführer steht in diesem Fall ein Kostenersatzanspruch eigener Art zu, der sich aus Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 10, ZPO herleitet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114539

Dokumentnummer

JJR_20001129_OGH0002_0030OB00071_00P0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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