RS OGH 2025/12/17 5Ob305/00i; 8Ob235/00t; 5Ob67/04w; 5Ob225/07k; 5Ob5/20a; 7Ob185/25v

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Veröffentlicht am 12.12.2000
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Norm

KO §6 Abs1
KO §48 Abs3
WEG idF WRN 1999 §13c Abs3
WEG idF WRN 1999 §13c Abs4

Rechtssatz

Jede Klage, die zur Ausübung des gesetzlichen Vorzugspfandrechts erhoben wird, privilegierte Forderungen zum Gegenstand hat und einen Antrag auf Anmerkung der Klage nach § 13c Abs 4 WEG enthält, ist ein zulässiger Rechtsbehelf zur Geltendmachung des Absonderungsrechtes. Die Prozesssperre des § 6 Abs 1 KO besteht für eine solche Klage nicht. Es bleibt dem durch das Vorzugspfandrecht besicherten Forderungsberechtigten gemäß § 48 Abs 3 KO unbenommen, seine Forderung im Konkurs des Schuldners gleichzeitig als Konkursgläubiger geltend zu machen.Jede Klage, die zur Ausübung des gesetzlichen Vorzugspfandrechts erhoben wird, privilegierte Forderungen zum Gegenstand hat und einen Antrag auf Anmerkung der Klage nach Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG enthält, ist ein zulässiger Rechtsbehelf zur Geltendmachung des Absonderungsrechtes. Die Prozesssperre des Paragraph 6, Absatz eins, KO besteht für eine solche Klage nicht. Es bleibt dem durch das Vorzugspfandrecht besicherten Forderungsberechtigten gemäß Paragraph 48, Absatz 3, KO unbenommen, seine Forderung im Konkurs des Schuldners gleichzeitig als Konkursgläubiger geltend zu machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114464

Im RIS seit

11.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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