RS OGH 2000/12/12 5Ob305/00i, 8Ob235/00t, 5Ob67/04w, 5Ob225/07k, 5Ob5/20a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2000
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Norm

KO §6 Abs1
KO §48 Abs3
WEG idF WRN 1999 §13c Abs3
WEG idF WRN 1999 §13c Abs4

Rechtssatz

Jede Klage, die zur Ausübung des gesetzlichen Vorzugspfandrechts erhoben wird, privilegierte Forderungen zum Gegenstand hat und einen Antrag auf Anmerkung der Klage nach § 13c Abs 4 WEG enthält, ist ein zulässiger Rechtsbehelf zur Geltendmachung des Absonderungsrechtes. Die Prozesssperre des § 6 Abs 1 KO besteht für eine solche Klage nicht. Es bleibt dem durch das Vorzugspfandrecht besicherten Forderungsberechtigten gemäß § 48 Abs 3 KO unbenommen, seine Forderung im Konkurs des Schuldners gleichzeitig als Konkursgläubiger geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 305/00i
    Entscheidungstext OGH 12.12.2000 5 Ob 305/00i
    Veröff: SZ 73/195
  • 8 Ob 235/00t
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 Ob 235/00t
  • 5 Ob 67/04w
    Entscheidungstext OGH 19.04.2004 5 Ob 67/04w
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Eigentümerpartnerschaft nach § 13 WEG 2002, wobei über das Vermögen eines Partners der Konkurs eröffnet wurde. (T1)
  • 5 Ob 225/07k
    Entscheidungstext OGH 16.10.2007 5 Ob 225/07k
    Vgl auch; Beisatz: Die nach § 7 Abs 1 KO ex lege eingetretene Unterbrechung des Zivilprozesses hat keine Auswirkungen auf Verfahren über die Anmerkung der Klage nach (nunmehr) § 27 WEG 2002 iVm § 8a KO und § 25 Abs 1 Z 4 AußStrG. (T2)
  • 5 Ob 5/20a
    Entscheidungstext OGH 19.05.2020 5 Ob 5/20a
    nur: Jede Klage, die zur Ausübung des gesetzlichen Vorzugspfandrechts erhoben wird, privilegierte Forderungen zum Gegenstand hat und einen Antrag auf Anmerkung der Klage nach § 27 Abs 2 WEG 2002 enthält, ist ein zulässiger Rechtsbehelf zur Geltendmachung des Absonderungsrechtes. Die Prozesssperre des § 6 Abs 1 KO besteht für eine solche Klage nicht. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114464

Im RIS seit

11.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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