RS OGH 2000/12/13 13Os140/00, 13Os5/01, 14Os165/03, 15Os175/03, 15Os12/05m, 15Os9/05w, 15Os134/05b,

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Veröffentlicht am 13.12.2000
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Norm

StGB §28
StGB §201

Rechtssatz

Beim Verbrechen der Vergewaltigung, welches hinsichtlich der Begehungsarten durch Beischlaf und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung ein alternatives Mischdelikt ist, ist auch bei in kurzer zeitlicher Abfolge gegen dasselbe Tatopfer gerichteten mehrfachen Angriffen Deliktswiederholung (= echte Realkonkurrenz), etwa auch durch Vornahme beider Begehungsarten möglich. Dies erfordert jedoch nicht nur eine objektive Eigenständigkeit der Angriffe, sondern auch deren willensmäßige Selbständigkeit. Erfolgen die Angriffe gegen dasselbe Opfer in Verfolgung eines einheitlichen, auf Vollendung ein und desselben (alternativen Misch-)Deliktes ausgerichteten Willensentschlusses und liegen sie zudem zeitlich so eng beisammen, dass sie nicht als (grundsätzlich mögliche) realkonkurrierende Fälle (eines alternativen Mischdelikts), sondern unter dem Aspekt der Scheinkonkurrenz als Einheit anzusehen sind, tritt der Versuch durch die nachfolgende Vollendung als subsidiär zurück.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114523

Im RIS seit

12.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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