RS OGH 2023/12/19 4Ob274/00y; 4Ob30/01t; 4Ob219/03i; 9Ob76/10g; 4Ob58/22s; 4Ob8/23i; 4ob135/23s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2000
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Norm

UWG §14 C
  1. UWG § 14 heute
  2. UWG § 14 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 14 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  4. UWG § 14 gültig von 12.12.2007 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 14 gültig von 28.06.2006 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006
  6. UWG § 14 gültig von 01.01.2001 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  7. UWG § 14 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  8. UWG § 14 gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992

Rechtssatz

Wer auf seiner Website einen Link zu einer fremden Website setzt, will und veranlasst demnach zurechenbar, dass der Internet-Nutzer von seiner Seite auch auf den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Seite zugreifen kann. Er vermittelt also den Zugriff auf die fremde Seite und trägt - gleichsam als Gehilfe des Verfügungsberechtigten der verwiesenen fremden Seite - zu deren Sichtbarmachung bei.

Entscheidungstexte

  • RS0114467">4 Ob 274/00y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 4 Ob 274/00y
  • RS0114467">4 Ob 30/01t
    Entscheidungstext OGH 13.02.2001 4 Ob 30/01t
  • RS0114467">4 Ob 219/03i
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 4 Ob 219/03i
    Beisatz: Gliedert der auf seiner Website einen Link setzende Anbieter den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Website so räumlich und sachlich in seine eigene Website ein, dass sie zu deren Bestandteil wird, bringt er auf diese Weise zum Ausdruck, dass seine Website ohne die fremde Leistung nicht so vollständig wäre, wie dies aus Sicht des Anbieters erforderlich ist. Er hat deshalb für den Inhalt der fremden Seite zu haften. (T1)
  • RS0114467">9 Ob 76/10g
    Entscheidungstext OGH 24.11.2010 9 Ob 76/10g
    Vgl auch; Beis wie T1
  • RS0114467">4 Ob 58/22s
    Entscheidungstext OGH 22.04.2022 4 Ob 58/22s
    Vgl; Beisatz: Hier: Das Setzen eines Links kann bei einer Werbung dazu führen, dass sich der Linksetzer den Inhalt der fremden Website zurechnen lassen muss, wenn er sich deren Inhalte zu eigen macht. (T2)
  • RS0114467">4 Ob 8/23i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.05.2023 4 Ob 8/23i
    Beisatz: Im vorliegenden Fall ist das Foto, auf dem sich Produkte mit dem Tirol-Logo finden, nicht erst nach Anklicken des Links, sondern bereits im Bereich „Markiert“ der Instagramseite der Beklagten zu sehen. Die Zurechnung der unberechtigten Verwendung des Tirol-Logos an die Beklagte ist daher jedenfalls vertretbar. (T3)
  • RS0114467">4 ob 135/23s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.12.2023 4 ob 135/23s
    Beisatz: Nach der lauterkeitsrechtlichen Rechtsprechung muss sich ein Linksetzer den Inhalt einer fremden Website als eigenen Inhalt zurechnen lassen, wenn der Link eigene Ausführungen ersetzen soll. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114467

Im RIS seit

18.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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