RS OGH 2000/12/21 2Ob258/99a, 4Ob103/05h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2000
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Norm

KSchG §31c Abs2
ZPO §502 HI2
ZPO §502 HIII5

Rechtssatz

Art und Zeit der Beförderung, Fluggerät, Flugdauer und Zwischenstopps genauso wie die Unterkunft sind wesentliche Bestandteile des Reisevertrages. Die im Rahmen der Auslegung des konkreten Reisevertrages zu lösende Frage, ob die hier vorliegenden wesentlichen Vertragsänderungen (im Bereich der Flugzeit, des Abflugortes und Ankunftsortes und der Zwischenstopps) auch als erheblich im Sinne des § 31c KSchG waren, stellt eine Beurteilung des Einzelfalles dar, der keine darüber hinausgehende erhebliche Bedeutung zukommt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 258/99a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 2 Ob 258/99a
  • 4 Ob 103/05h
    Entscheidungstext OGH 14.06.2005 4 Ob 103/05h
    Auch; Beisatz: Hier: Frage, ob die angebotenen Vertragsänderungen wesentliche Punkte des Reisevertrags betrafen und die Reiseteilnehmer zur Wandlung berechtigen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114499

Dokumentnummer

JJR_20001221_OGH0002_0020OB00258_99A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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