RS OGH 2001/2/22 2Ob7/01w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2001
beobachten
merken

Norm

KO §7 Abs1

Rechtssatz

Steht fest, dass das eröffnete Konkursverfahren zwar eine namensgleiche Person, nicht aber den Kläger oder Beklagten betraf, kann dieses Konkursverfahren nicht die Unterbrechungswirkungen des § 7 Abs 1 KO haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114738

Dokumentnummer

JJR_20010222_OGH0002_0020OB00007_01W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten