RS OGH 2001/2/22 8Ob215/00a, 8Ob228/00p, 3Ob224/01i, 8Ob45/04g, 8Ob24/05w, 8Ob113/06k, 8Ob68/07v, 8O

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Veröffentlicht am 22.02.2001
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Norm

KO §49 Abs1

Rechtssatz

Für die Qualifikation einer Forderung als Sondermassekosten im Sinne des § 49 Abs 1 KO ist erforderlich, dass sie den Tatbestand einer Masseforderung gemäß § 46 KO erfüllt und sich auf eine Sondermasse bezieht. (Die von Bartsch/Pollak, KO, AO, Anfo3 I, 283 getroffene Aussage, dass Sondermasseforderungen nach § 49 Abs 1 KO nur solche sein könnten, die unter § 46 Z 1 Abs 2 KO (nunmehr § 46 Abs 1 Z 2 KO) fallen, ist unzutreffend.)

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 215/00a
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 8 Ob 215/00a
    Veröff: SZ 74/29
  • 8 Ob 228/00p
    Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 Ob 228/00p
    Auch; Veröff: SZ 74/103
  • 3 Ob 224/01i
    Entscheidungstext OGH 24.10.2001 3 Ob 224/01i
    Auch
  • 8 Ob 45/04g
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 8 Ob 45/04g
    Auch; Beisatz: Und dass sie gemäß § 47 Abs 1 KO aus der Masse zu decken sind, auf die sie sich beziehen. (T1); Beisatz: Die Kosten der Räumung einer vom Masseverwalter veräußerten Liegenschaft von Sachen des Gemeinschuldners sind keine Sondermassekosten. (T2)
  • 8 Ob 24/05w
    Entscheidungstext OGH 13.07.2006 8 Ob 24/05w
    Auch; nur: Für die Qualifikation einer Forderung als Sondermassekosten im Sinne des § 49 Abs 1 KO ist erforderlich, dass sie den Tatbestand einer Masseforderung gemäß § 46 KO erfüllt und sich auf eine Sondermasse bezieht. (T3); Veröff: SZ 2006/110
  • 8 Ob 113/06k
    Entscheidungstext OGH 18.12.2006 8 Ob 113/06k
    Auch; Beisatz: Sondermassekosten sind solche, die sich auf eine Sondermasse im Sinne des § 48 Abs 1 KO beziehen, den Tatbestand einer Masseforderung gemäß § 46 KO erfüllen und gemäß § 47 Abs 1 KO aus der Masse zu decken sind, auf die sie sich bezieht. (T4); Veröff: SZ 2006/185
  • 8 Ob 68/07v
    Entscheidungstext OGH 18.10.2007 8 Ob 68/07v
    Auch; Beis wie T4
  • 8 Ob 66/08a
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 66/08a
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Bloß klar der Sondermasse zugeordnete Kosten sollen diese als Sondermassekosten belasten. Es ist daher auch angemessen, diesen Maßstab auch bei der Zuordnung von Vorteilen zur Sondermasse anzulegen. (T5); Beisatz: Die auf die Zinserträge des bei einem Kreditinstitut veranlagten Erlöses einer Sondermasse entfallende und abgezogene Kapitalertragssteuer ist der Sondermasse zuzurechnen. (T6); Bem: Siehe auch RS0124687. (T7)
  • 8 Ob 105/09p
    Entscheidungstext OGH 18.02.2010 8 Ob 105/09p
    Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Leasingentgelte für ein Superädifikat, das sich auf der die Sondermasse bildenden Liegenschaft befindet, sind keine Sondermassekosten. (T8)
  • 8 Ob 87/10t
    Entscheidungstext OGH 26.04.2011 8 Ob 87/10t
    Vgl auch; Beisatz: Der Spekulationsgewinn ist nicht den Sondermassekosten zuzuordnen. (T9)
  • 8 Ob 141/12m
    Entscheidungstext OGH 28.05.2013 8 Ob 141/12m
    Vgl auch; Bem: Zur Immobilienertragssteuer siehe RS0128918. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114696

Im RIS seit

24.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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