Norm
KO §49 Abs1Rechtssatz
Für die Qualifikation einer Forderung als Sondermassekosten im Sinne des § 49 Abs 1 KO ist erforderlich, dass sie den Tatbestand einer Masseforderung gemäß § 46 KO erfüllt und sich auf eine Sondermasse bezieht. (Die von Bartsch/Pollak, KO, AO, Anfo3 I, 283 getroffene Aussage, dass Sondermasseforderungen nach § 49 Abs 1 KO nur solche sein könnten, die unter § 46 Z 1 Abs 2 KO (nunmehr § 46 Abs 1 Z 2 KO) fallen, ist unzutreffend.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114696Im RIS seit
24.03.2001Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013