RS OGH 2001/2/22 8Ob215/00a, 8Ob228/00p, 8Ob249/02d, 8Ob45/04g, 8Ob24/05w, 8Ob113/06k, 8Ob66/08a, 8O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2001
beobachten
merken

Norm

KO §49 Abs1

Rechtssatz

Sondermassekosten liegen dann vor, wenn ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Massekosten und dem Absonderungsgut besteht. Wenn ein den Verwertungserlös mindernder Anspruch des Erwerbers der Sondermasse (hier: Preisminderungsanspruch) besteht, steht den Absonderungsgläubigern nur ein entsprechend geminderter Verwertungserlös zur Verfügung. Den Erwerber einer Sondermasse mit einem Anspruch aus einer Leistungsstörung des Veräußerungsgeschäfts auf die allgemeine Masse zu Lasten der übrigen Gläubiger zu verweisen, wäre nicht sachgerecht.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 215/00a
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 8 Ob 215/00a
    Veröff: SZ 74/29
  • 8 Ob 228/00p
    Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 Ob 228/00p
    nur: Sondermassekosten liegen dann vor, wenn ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Massekosten und dem Absonderungsgut besteht. (T1); Veröff: SZ 74/103
  • 8 Ob 249/02d
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 8 Ob 249/02d
    Beisatz: Ein wesentliches Kriterium in diesem Zusammenhang ist, ob der Absonderungsgläubiger selbst diesen Aufwand hätte machen müssen, um zur Verwertung des Absonderungsrechtes zu gelangen. (T2); Beisatz: Betriebskosten für verpfändete Wohnungseigentumsobjekte sind keine Sondermassekosten. (T3)
  • 8 Ob 45/04g
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 8 Ob 45/04g
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt: Vielmehr ist für die Abgrenzung auch die Interessenlage der Beteiligten wesentlich: Die Kosten der Räumung einer vom Masseverwalter veräußerten Liegenschaft von Sachen des Gemeinschuldners sind keine Sondermassekosten. (T4)
  • 8 Ob 24/05w
    Entscheidungstext OGH 13.07.2006 8 Ob 24/05w
    Auch; nur: Sondermassekosten liegen dann vor, wenn ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Massekosten und dem Absonderungsgut besteht. Wenn ein den Verwertungserlös mindernder Anspruch des Erwerbers der Sondermasse (hier: Preisminderungsanspruch) besteht, steht den Absonderungsgläubigern nur ein entsprechend geminderter Verwertungserlös zur Verfügung. (T5); Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Laufende Aufwendungen, aus denen für einen Absonderungsgläubiger insoweit keine Vorteile entstehen, sind nicht als Sondermassekosten anzusehen. (T6)
  • 8 Ob 113/06k
    Entscheidungstext OGH 18.12.2006 8 Ob 113/06k
    nur T1; Veröff: SZ 2006/110; Veröff: SZ 2006/185
  • 8 Ob 66/08a
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 66/08a
    Auch; Beisatz: Bloß klar der Sondermasse zugeordnete Kosten sollen diese als Sondermassekosten belasten. Es ist daher auch angemessen, diesen Maßstab auch bei der Zuordnung von Vorteilen zur Sondermasse anzulegen. (T7); Beisatz: Die auf die Zinserträge des bei einem Kreditinstitut veranlagten Erlöses einer Sondermasse entfallende und abgezogene Kapitalertragssteuer ist der Sondermasse zuzurechnen. (T8); Bem: Siehe auch RS0124687. (T9)
  • 8 Ob 105/09p
    Entscheidungstext OGH 18.02.2010 8 Ob 105/09p
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Leasingentgelte für ein Superädifikat, das sich auf der die Sondermasse bildenden Liegenschaft befindet, sind keine Sondermassekosten. (T10)
  • 8 Ob 87/10t
    Entscheidungstext OGH 26.04.2011 8 Ob 87/10t
    Vgl auch; Beisatz: Der Spekulationsgewinn ist nicht den Sondermassekosten zuzuordnen. (T11)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114697

Im RIS seit

24.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten