Norm
EheG §69 Abs3Rechtssatz
Der Unterhaltsanspruch nach § 69 Abs 3 EheG ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach von Billigkeitsüberlegungen abhängig, in deren Rahmen die Bedürfnisse und die Vermögensverhältnisse und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten und der nach § 71 EheG unterhaltspflichtigen Verwandten des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen sind.Der Unterhaltsanspruch nach Paragraph 69, Absatz 3, EheG ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach von Billigkeitsüberlegungen abhängig, in deren Rahmen die Bedürfnisse und die Vermögensverhältnisse und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten und der nach Paragraph 71, EheG unterhaltspflichtigen Verwandten des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114829Im RIS seit
24.03.2001Zuletzt aktualisiert am
06.11.2025