RS OGH 2025/9/11 6Ob9/01v; 1Ob190/06g; 6Ob212/08g; 6Ob242/10x; 1Ob129/13x; 4Ob88/25g

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Veröffentlicht am 22.02.2001
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Norm

EheG §69 Abs3
  1. EheG § 69 heute
  2. EheG § 69 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. EheG § 69 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. EheG § 69 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Der Unterhaltsanspruch nach § 69 Abs 3 EheG ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach von Billigkeitsüberlegungen abhängig, in deren Rahmen die Bedürfnisse und die Vermögensverhältnisse und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten und der nach § 71 EheG unterhaltspflichtigen Verwandten des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen sind.Der Unterhaltsanspruch nach Paragraph 69, Absatz 3, EheG ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach von Billigkeitsüberlegungen abhängig, in deren Rahmen die Bedürfnisse und die Vermögensverhältnisse und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten und der nach Paragraph 71, EheG unterhaltspflichtigen Verwandten des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114829

Im RIS seit

24.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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