RS OGH 2001/2/26 3Ob95/00t

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Veröffentlicht am 26.02.2001
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Norm

ABGB §922

Rechtssatz

Auch für die Wohnqualität aufgrund der Gestaltung einer gesamten Wohnanlage ist Gewähr zu leisten. Die Angaben in dem dem Kaufvertrag zugrundeliegenden Werbeprospekt sind als zugesicherte Eigenschaften im Sinn des § 922 ABGB zu beurteilen. Die Beurteilung, ob im Einzelfall ein Mangel vorliegt und welche Preisminderung hiefür gerechtfertigt ist, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114805

Dokumentnummer

JJR_20010226_OGH0002_0030OB00095_00T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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