RS OGH 2001/3/8 8Ob290/00f, 3Ob232/00i, 8Ob69/03k, 8Ob117/06y, 3Ob51/11p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.2001
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Norm

KO §197
KO idF der Insolvenzrechts-Novelle 2002 §197 Abs2
KO idF der Insolvenzrechts-Novelle 2002 §197 Abs3

Rechtssatz

Das Konkursgericht ist nicht zuständig, darüber abzusprechen, ob und inwiefern eine im Sinne des § 197 KO verspätet angemeldete Konkursforderung bei Erfüllung eines bestätigten Zahlungsplans im Hinblick auf die Einkommenslage und Vermögenslage des Schuldners zu berücksichtigen ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 290/00f
    Entscheidungstext OGH 08.03.2001 8 Ob 290/00f
  • 3 Ob 232/00i
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 3 Ob 232/00i
    Beisatz: Der Gläubiger kann vom Schuldner die Quote verlangen und bei Nichtzahlung mit Klage und/oder Exekution gegen ihn vorgehen. Dass die im Zahlungsplan vorgesehene Quote nicht seiner Einkommenslage und Vermögenslage entspricht, hat der Schuldner in einem Zivilprozess zu behaupten und zu beweisen. Besteht bereits ein Exekutionstitel und wird Exekution geführt, so hat der Schuldner dies mit Oppositionsklage geltend zu machen. (T1); Veröff: SZ 74/127
  • 8 Ob 69/03k
    Entscheidungstext OGH 07.08.2003 8 Ob 69/03k
    Vgl aber; Beisatz: Zufolge des mit Insolvenz-Novelle 2002 eingeführten Abs2 dieser Bestimmung hat das Konkursgericht auf Antrag vorläufig darüber abzusprechen, ob die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommenslage und Vermögenslage des Schuldners entspricht. (T2); Beisatz: Das Exekutionsgericht hat im Fall des § 197 Abs 3 KO, wenn eine Anmeldung vorgelegt wird, selbst zu beurteilen, ob diese rechtzeitig erfolgte; zumal die Tagsatzung zur Abstimmung über den Zahlungsplan ohnehin in der Insolvenzdatei kundzumachen ist (vergleiche § 193 Abs 1 iVm § 145 Abs 2 iVm § 173a KO). Eine gesonderte Beschlussfassung des Konkursgerichtes darüber ist - soweit es nicht um einen Antrag nach § 197 Abs 2 KO geht - also nicht vorgesehen. (T3)
  • 8 Ob 117/06y
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 8 Ob 117/06y
    Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Nach den Materialien (ErläutRV 988 BlgNR 21.GP) sollen durch die nun gesetzlich festgelegte Entscheidungskompetenz des Konkursgerichtes dazu, ob die zu zahlende Quote der Einkommens-und Vermögenslage des Schuldners entspricht, Oppositionsprozesse weitgehend vermieden werden. (T4); Beisatz: Der Gläubiger benötigt somit nun einen Beschluss nach § 197 Abs 2 KO (§ 66 AO) für die Exekutionsführung auf die Quote gegen den Schuldner, während Letzterer mit der-rechtzeitigen-Antragstellung verhindern kann, dass die Verzugsfolge nach § 156 Abs 4 KO (Wiederaufleben der Forderung) eintritt. (T5)
  • 3 Ob 51/11p
    Entscheidungstext OGH 13.04.2011 3 Ob 51/11p
    Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5; Veröff: SZ 2011/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114815

Im RIS seit

07.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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