Norm
KO §197Rechtssatz
Das Konkursgericht ist nicht zuständig, darüber abzusprechen, ob und inwiefern eine im Sinne des § 197 KO verspätet angemeldete Konkursforderung bei Erfüllung eines bestätigten Zahlungsplans im Hinblick auf die Einkommenslage und Vermögenslage des Schuldners zu berücksichtigen ist.Das Konkursgericht ist nicht zuständig, darüber abzusprechen, ob und inwiefern eine im Sinne des Paragraph 197, KO verspätet angemeldete Konkursforderung bei Erfüllung eines bestätigten Zahlungsplans im Hinblick auf die Einkommenslage und Vermögenslage des Schuldners zu berücksichtigen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114815Im RIS seit
07.04.2001Zuletzt aktualisiert am
16.04.2013