RS OGH 2001/3/21 3Ob216/00m, 6Ob223/06x, 10Ob74/10w, 7Ob166/10b, 10ObS118/10s

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Veröffentlicht am 21.03.2001
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Norm

ABGB §140 Ba
Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates 31968R0259 Statut der Beamten der EG Art67

Rechtssatz

Bei den Familienzulagen nach Art 67 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (Beamtenstatut) handelt es sich gemäß Art 62 Abs 3 dieses Statuts um Bestandteile der Dienstbezüge des Beamten der Europäischen Gemeinschaften. Anrechnung der Direktzahlungen des Dienstgebers des Unterhaltspflichtigen auf dessen Unterhaltspflichten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 216/00m
    Entscheidungstext OGH 21.03.2001 3 Ob 216/00m
  • 6 Ob 223/06x
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 223/06x
    Auch; Beisatz: Nach dem maßgeblichen Schweizer Recht handelt es sich um einen Anspruch des Vaters, wobei die Leistung aber direkt an die Kinder ausbezahlt wird. Es ist davon auszugehen, dass die Kinderrente nach Schweizer Recht den Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht in diesem Ausmaß entlasten soll. (T1)
  • 10 Ob 74/10w
    Entscheidungstext OGH 30.11.2010 10 Ob 74/10w
    Auch; Beisatz: Dass diese Familienzulagen nach dem Beamtenstatut nicht als Eigeneinkommen des Kindes zählen, liegt schon deshalb nahe, weil die Person des Zahlungsempfängers nicht entscheidend dafür sein kann, auf welche Art der Unterhaltsanspruch des Kindes berechnet wird. Mit der Auszahlung der Kinderrente an die Mutter wird die Unterhaltspflicht des Vaters erfüllt. (T2)
  • 7 Ob 166/10b
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 7 Ob 166/10b
    Vgl; Beis ähnlich wie T1; Veröff: SZ 2010/137
  • 10 ObS 118/10s
    Entscheidungstext OGH 21.12.2010 10 ObS 118/10s
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2010/161

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115325

Im RIS seit

20.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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