RS OGH 2001/3/21 3Ob21/01m, 9Ob226/02d, 2Ob140/10t

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Veröffentlicht am 21.03.2001
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Norm

EO §382e Abs3

Rechtssatz

Die Anhörung des Sicherungsgegners vor der Entscheidung kommt etwa dann in Betracht, wenn objektive, von dessen Willen unabhängige Umstände aktenkundig sind, die eine Vereitelung des Sicherungszwecks ausschließen. Die bloße Tatsache, dass der Beklagte einen Sachwalter hat, ist kein solcher Umstand.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 21/01m
    Entscheidungstext OGH 21.03.2001 3 Ob 21/01m
    Veröff: SZ 74/51
  • 9 Ob 226/02d
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 9 Ob 226/02d
    Auch; Beisatz: Trotz der erkennbaren Präferenz des Gesetzgebers für die regelmäßige Einseitigkeit des Verfahrens - bleibt die Frage, ob eine Anhörung des Gegners aus bestimmten Gründen dennoch geboten ist, dem gerichtlichem Ermessen vorbehalten. (T1); Veröff: SZ 2002/179
  • 2 Ob 140/10t
    Entscheidungstext OGH 02.12.2010 2 Ob 140/10t
    nur: Die Anhörung des Sicherungsgegners vor der Entscheidung kommt etwa dann in Betracht, wenn objektive, von dessen Willen unabhängige Umstände aktenkundig sind, die eine Vereitelung des Sicherungszwecks ausschließen. (T2); Vgl Beis wie T1; Beisatz: Mit der Regelung des § 382h Abs 3 EO verdeutlicht der Gesetzgeber nur die schon nach allgemeinen Grundsätzen bestehende Rechtslage. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115046

Im RIS seit

20.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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