Norm
EO §97 ffRechtssatz
Für die vor Einführung des Zwangsverwalters vom Verpflichteten anhängig gemachten Prozesse kann § 7 KO wegen des unterschiedlichen Regelungszwecks nicht analog herangezogen werden.Für die vor Einführung des Zwangsverwalters vom Verpflichteten anhängig gemachten Prozesse kann Paragraph 7, KO wegen des unterschiedlichen Regelungszwecks nicht analog herangezogen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
UnterbrechungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114868Dokumentnummer
JJR_20010327_OGH0002_0010OB00023_01S0000_003