Norm
AngG §20 Abs2 VIII1Rechtssatz
Für die Dauer der Kündigungsfrist nach § 20 Abs 2 AngG sind nur die im Angestelltenverhältnis beim selben Dienstgeber zurückgelegten Zeiten maßgeblich.Für die Dauer der Kündigungsfrist nach Paragraph 20, Absatz 2, AngG sind nur die im Angestelltenverhältnis beim selben Dienstgeber zurückgelegten Zeiten maßgeblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114972Im RIS seit
28.04.2001Zuletzt aktualisiert am
17.12.2018