RS OGH 2018/10/30 8ObS291/00b, 8ObS12/08k, 9ObA78/18p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2001
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Norm

AngG §20 Abs2 VIII1
  1. AngG Art. 1 § 20 heute
  2. AngG Art. 1 § 20 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017
  3. AngG Art. 1 § 20 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Für die Dauer der Kündigungsfrist nach § 20 Abs 2 AngG sind nur die im Angestelltenverhältnis beim selben Dienstgeber zurückgelegten Zeiten maßgeblich.Für die Dauer der Kündigungsfrist nach Paragraph 20, Absatz 2, AngG sind nur die im Angestelltenverhältnis beim selben Dienstgeber zurückgelegten Zeiten maßgeblich.

Entscheidungstexte

  • RS0114972">8 ObS 291/00b
    Entscheidungstext OGH 29.03.2001 8 ObS 291/00b
    Veröff: SZ 74/60
  • RS0114972">8 ObS 12/08k
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 8 ObS 12/08k
    Vgl aber; Beisatz: Tatsächlich geleistete Beschäftigungszeiten, die auch nicht bei einem früheren Beendigungsanspruch berücksichtigt wurden, sind bei entsprechender vertraglicher Vordienstzeitenanrechnung im Sinn des § 3 Abs 3 2. Satz IESG für die Bemessung der Kündigungsentschädigung auch dann heranzuziehen, wenn es sich um die Anrechnung von „Arbeitervordienstzeiten" auf Angestelltendienstzeiten handelt. (T1); Beisatz: Entsprechende vertragliche Vordienstzeitenanrechnungen beziehen sich im Allgemeinen auch auf die Bemessung der Kündigungsfrist. (T2); Bem: Siehe auch RS124303. (T3)
  • RS0114972">9 ObA 78/18p
    Entscheidungstext OGH 30.10.2018 9 ObA 78/18p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114972

Im RIS seit

28.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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