RS OGH 2001/4/2 10Bkd1/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.2001
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1
RAO §9

Rechtssatz

§ 9 Abs 1 RAO ist kein Freibrief für ein Vorbringen, wenn dies wider besseres Wissens erfolgt, indem wie hier der gegnerische Anwalt des mutwilligen Vorgehens bezichtigt wird.

In diesem Zusammenhang spielt es auch keine Rolle, dass der gegnerische Rechtsanwalt in eigener Sache und nicht als Parteienvertreter tätig ist.

Entscheidungstexte

  • 10 Bkd 1/01
    Entscheidungstext OGH 02.04.2001 10 Bkd 1/01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115040

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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