Norm
DSt 1990 §1 Abs1 C1Rechtssatz
Alle mit Honorarfragen zusammenhängende Disziplinarvergehen können niemals Berufspflichtenverletzungen darstellen, weil der Rechtsanwalt bei Geltendmachung seines Honorars in eigener Sache und nicht als Parteienvertreter im Sinne des § 1 RL-BA tätig wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115125Im RIS seit
23.05.2001Zuletzt aktualisiert am
22.03.2017