Rechtssatz
Die gegen § 11 Abs 1 KSchG verstoßende Ausstellung eines Wechsels macht diesen weder nichtig, noch vernichtbar. Voraussetzung des Regressanspruchs des § 11 Abs. 2 KSchG ist, dass der Verbraucher den Wechsel eingelöst hat (SZ 50/147; RdW 1988, 90).Die gegen Paragraph 11, Absatz eins, KSchG verstoßende Ausstellung eines Wechsels macht diesen weder nichtig, noch vernichtbar. Voraussetzung des Regressanspruchs des Paragraph 11, Absatz 2, KSchG ist, dass der Verbraucher den Wechsel eingelöst hat (SZ 50/147; RdW 1988, 90).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115302Dokumentnummer
JJR_20010426_OGH0002_0080OB00255_00H0000_001