RS OGH 2001/4/26 2Ob40/00x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2001
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Norm

ABGB §863 Abs1 B
CMR Art24
HGB §362 Abs1

Rechtssatz

Der Absender hat nicht das Recht, durch seine Angabe einseitig den höheren Wert für maßgeblich zu erklären, es bedarf vielmehr einer Einigung mit dem Frachtführer. Macht daher der Absender vor Abschluss des Frachtvertrages eine Wertangabe, so liegt darin ein Angebot, das der Frachtführer nicht anzunehmen braucht. Zwar kann die Annahme des Angebotes zur Werterhöhung ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Aus dem Schweigen des Frachtführers auf die Angabe eines Wertes kann jedoch regelmäßig nicht auf eine Annahme geschlossen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115183

Dokumentnummer

JJR_20010426_OGH0002_0020OB00040_00X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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