Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Rafaela Zenz-Zajc, Rechtsanwältin in Mondsee, als Masseverwalterin im Konkurs der So*****, gegen die beklagte Partei T*****, vertreten durch Dr. Walter Strigl und Dr. Gerhard Horak, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 210.489,80 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28. Oktober 1999, GZ 5 R 172/99x-38, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 28. April 1999, GZ 34 Cg 289/98a-32, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichtes das in seinem Punkt 1 mangels Anfechtung unberührt geblieben ist, in seinen Punkten 2 und 3 wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 38.726,-- (darin enthalten S 4.246,-- USt und S 13.250,-- Barauslagen) bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die in der Folge in Konkurs verfallene Klägerin beauftragte die Beklagte im Dezember 1995 mit einem Straßentransport von 10 Kartons CD-Roms von Unterach nach München. Die beklagte Partei ließ die Sendung von ihrem Subfrächter Johann B***** abholen; die Sendung der Gemeinschuldnerin ging im Obhutszeitraum verloren.
Die Klägerin begehrte von der beklagten Partei Schadenersatz von S 213.000,-- sA. Die verlorengegangenen CD-Roms hätten einen Wert von DM 26,06 pro Stück aufgewiesen. Der geltend gemachte Schadenersatzbetrag entspreche den Regeln der CMR, weil der Wert der verlorengegangenen Fracht mit DM 30.000,-- am Frachtbrief angeführt worden sei.
Die Beklagte gab den Abschluss des Frachtvertrages und den Verlust der Fracht zu, vertrat aber die Meinung, dass sie nach Art 23 Abs 3 CMR nur jenen Wert zu ersetzen habe, der sich nach dem Gewicht der verlorenen Ware errechnen lasse. Für die sieben verlorengegangenen Kartons mit einem Gewicht von 140 kg habe sie der Klägerin Gutschriften von S 17.541,40 gewährt, was Art 23 Abs 3 CMR entspreche.Die Beklagte gab den Abschluss des Frachtvertrages und den Verlust der Fracht zu, vertrat aber die Meinung, dass sie nach Artikel 23, Absatz 3, CMR nur jenen Wert zu ersetzen habe, der sich nach dem Gewicht der verlorenen Ware errechnen lasse. Für die sieben verlorengegangenen Kartons mit einem Gewicht von 140 kg habe sie der Klägerin Gutschriften von S 17.541,40 gewährt, was Artikel 23, Absatz 3, CMR entspreche.
Im ersten Rechtgang wies das Erstgericht das Klagebegehren mit Ausnahme eines Zinsenzuspruches ab.
Nach Aufhebung dieser Entscheidung brachte die Gemeinschuldnerin ergänzend vor, dass sie Frachtbriefvordrucke von der beklagten Partei erhalten habe. Die Streitteile hätten ausdrücklich vereinbart, dass die Wertangabe im Sinn des Art 24 CMR in die Spalte "Invoice Value of Dutiables" einzutragen sei. Da es im EU-Raum keine Zölle gebe und die Eintragung des Wertes im Feld "Invoice Value of Dutiables" sinnlos gewesen sei, hätte die Fehleintragung der beklagten Partei auffallen müssen; sie hätte Rücksprache mit der klagenden Partei halten müssen, um festzustellen, ob die Klägerin nicht eine Versicherung abschließen habe wollen. Da die Beklagte das nicht gemacht habe, hafte sie für den Klagebetrag auch infolge Verletzung ihrer Warnpflicht. Der Umstand, dass die Beklagte bei der Klägerin nicht Rücksprache gehalten habe, sei ein Indiz dafür, dass sie dies als Erhöhung des Haftungswertes akzeptiert habe. Im Übrigen seien diese Warenwerte immer schon in dieser Rubrik eingetragen worden. Aus den Rechnungen II und III ergebe sich, dass zumindest eine ITLL Haftung vereinbart worden sei, weshalb der Gemeinschuldnerin zumindest das Vierfache des CMR-Haftungsbetrages zustehe.Nach Aufhebung dieser Entscheidung brachte die Gemeinschuldnerin ergänzend vor, dass sie Frachtbriefvordrucke von der beklagten Partei erhalten habe. Die Streitteile hätten ausdrücklich vereinbart, dass die Wertangabe im Sinn des Artikel 24, CMR in die Spalte "Invoice Value of Dutiables" einzutragen sei. Da es im EU-Raum keine Zölle gebe und die Eintragung des Wertes im Feld "Invoice Value of Dutiables" sinnlos gewesen sei, hätte die Fehleintragung der beklagten Partei auffallen müssen; sie hätte Rücksprache mit der klagenden Partei halten müssen, um festzustellen, ob die Klägerin nicht eine Versicherung abschließen habe wollen. Da die Beklagte das nicht gemacht habe, hafte sie für den Klagebetrag auch infolge Verletzung ihrer Warnpflicht. Der Umstand, dass die Beklagte bei der Klägerin nicht Rücksprache gehalten habe, sei ein Indiz dafür, dass sie dies als Erhöhung des Haftungswertes akzeptiert habe. Im Übrigen seien diese Warenwerte immer schon in dieser Rubrik eingetragen worden. Aus den Rechnungen römisch II und römisch III ergebe sich, dass zumindest eine ITLL Haftung vereinbart worden sei, weshalb der Gemeinschuldnerin zumindest das Vierfache des CMR-Haftungsbetrages zustehe.
Die beklagte Partei wies darauf hin, dass die Gemeinschuldnerin die Wertangabe mit DM 30.000,-- in dem Feld "Invoice Value of Dutiables" angebracht habe. Diese Rubrik sei zur Eintragung des abgabe-, steuer- oder zollpflichtigen Rechnungswertes vorgesehen. Sie sei aber ausdrücklich nicht dafür vorgesehen, eine Wertangabe im Sinn des Art 24 CMR vorzunehmen. Die beklagte Partei habe sowohl für rein innerösterreichische Transporte als auch für solche im EU-Raum und für das sonstige europäische Ausland einheitliche Frachtbriefe verwendet. Es sei bei ihr unüblich, Vereinbarungen im Sinn des Art 24 CMR zu treffen. Die standardisierte Vorgangsweise der beklagten Partei sehe vor, dass im Fall, dass der Wert des Transportgutes das gesetzliche Haftungslimit der beklagten Partei übersteige, die Ware vom Kunden versichert werden könne. Zu diesem Zweck sei, falls dies gewünscht werde, das Feld "Insurance" auszufüllen, das Kästchen "yes" anzukreuzen und der Wert einzusetzen. In einem solchen Fall werde dem Kunden ein Zuschlag verrechnet. Sofern ein Kunde eine Haftungserhöhung gemäß Art 24 CMR verlange, werde er auf die Möglichkeit der Versicherung hingewiesen oder es werde der Transportauftrag nicht angenommen. Zwischen den Streitteilen sei keine Vereinbarung über die Zahlung eines Zuschlages zur Fracht im Sinne des Art 24 CMR geschlossen worden.Die beklagte Partei wies darauf hin, dass die Gemeinschuldnerin die Wertangabe mit DM 30.000,-- in dem Feld "Invoice Value of Dutiables" angebracht habe. Diese Rubrik sei zur Eintragung des abgabe-, steuer- oder zollpflichtigen Rechnungswertes vorgesehen. Sie sei aber ausdrücklich nicht dafür vorgesehen, eine Wertangabe im Sinn des Artikel 24, CMR vorzunehmen. Die beklagte Partei habe sowohl für rein innerösterreichische Transporte als auch für solche im EU-Raum und für das sonstige europäische Ausland einheitliche Frachtbriefe verwendet. Es sei bei ihr unüblich, Vereinbarungen im Sinn des Artikel 24, CMR zu treffen. Die standardisierte Vorgangsweise der beklagten Partei sehe vor, dass im Fall, dass der Wert des Transportgutes das gesetzliche Haftungslimit der beklagten Partei übersteige, die Ware vom Kunden versichert werden könne. Zu diesem Zweck sei, falls dies gewünscht werde, das Feld "Insurance" auszufüllen, das Kästchen "yes" anzukreuzen und der Wert einzusetzen. In einem solchen Fall werde dem Kunden ein Zuschlag verrechnet. Sofern ein Kunde eine Haftungserhöhung gemäß Artikel 24, CMR verlange, werde er auf die Möglichkeit der Versicherung hingewiesen oder es werde der Transportauftrag nicht angenommen. Zwischen den Streitteilen sei keine Vereinbarung über die Zahlung eines Zuschlages zur Fracht im Sinne des Artikel 24, CMR geschlossen worden.
Das Erstgericht gab im zweiten Rechtsgang dem Klagebegehren mit einem Teilbetrag von S 2.510,20 statt und wies ein Mehrbegehren von S 210.489,80 ab.
Es erörterte auf Grund seiner - vom Berufungsgericht nicht übernommenen - Feststellungen, dass eine Wertangabe in der Zoll- und Warenliste für eine Werterhöhung nicht ausreiche. Art 6 CMR sei so auszulegen, dass der Frachtbrief sowohl für Weisungen für Zollbehandlung als für die Angaben des Wertes Raum bieten müssten. Im vorliegenden Frachtbrief habe es eine eigene Spalte zur Angabe des Wertes für zolltechnische Zwecke und eine weitere Spalte zur Angabe des Wertes zwecks Haftungserhöhung verbunden mit einer Versicherung gegeben. Die Gemeinschuldnerin habe ihre Behauptung nicht unter Beweis gestellt, dass eine Vereinbarung zwischen den Streitteilen getroffen worden sei, dass der Wert des Gutes in der Spalte "Invoice Value of Dutiables" anzuführen sei. Ihr stünden daher nur die Entschädigungsleistungen nach Art 23 Z 3 CMR zu. Unter Berücksichtigung der der Gemeinschuldnerin erteilten Gutschriften ergebe sich ein Betrag von S 2.510,20.Es erörterte auf Grund seiner - vom Berufungsgericht nicht übernommenen - Feststellungen, dass eine Wertangabe in der Zoll- und Warenliste für eine Werterhöhung nicht ausreiche. Artikel 6, CMR sei so auszulegen, dass der Frachtbrief sowohl für Weisungen für Zollbehandlung als für die Angaben des Wertes Raum bieten müssten. Im vorliegenden Frachtbrief habe es eine eigene Spalte zur Angabe des Wertes für zolltechnische Zwecke und eine weitere Spalte zur Angabe des Wertes zwecks Haftungserhöhung verbunden mit einer Versicherung gegeben. Die Gemeinschuldnerin habe ihre Behauptung nicht unter Beweis gestellt, dass eine Vereinbarung zwischen den Streitteilen getroffen worden sei, dass der Wert des Gutes in der Spalte "Invoice Value of Dutiables" anzuführen sei. Ihr stünden daher nur die Entschädigungsleistungen nach Artikel 23, Ziffer 3, CMR zu. Unter Berücksichtigung der der Gemeinschuldnerin erteilten Gutschriften ergebe sich ein Betrag von S 2.510,20.
Der klagestattgebende Teil dieser Entscheidung blieb unbekämpft.
Über das Vermögen der klagenden Partei wurde nach Erhebung ihrer Berufung gegen den klageabweisenden Teil der Entscheidung das Konkursverfahren eröffnet. Die Masseverwalterin hat die Fortsetzung des Verfahrens beantragt (ON 36).
Das Berufungsgericht gab mit der angefochtenen Entscheidung auch dem restlichen Klagebegehren zur Gänze statt und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es traf nach Beweiswiederholung durch Verlesung des erstgerichtlichen Aktes nachstehende Feststellungen:
Die beklagte Partei hat für ihre Kunden Frachtbriefformulare gedruckt, die unabhängig davon verwendet werden sollten, ob der Transport in ein EU-Land erfolgen soll oder nicht. Diese in englischer Sprache abgefassten und von den Auftraggebern auszufüllenden Frachtbriefformulare hat die Klägerin erhalten. Der vom Geschäftsführer der Klägerin ausgefüllte Frachtbrief hat folgenden Wortlaut:
Die Spalte, in der sich die handschriftliche Eintragung DM 30.000,-- befindet, lautet: Invoice Value of Dutiables "(no declared value for liability)", zu deutsch "Rechnungsbetrag für Zollgut (kein Betrag betreffend die Haftung)". Der Frachtbrief enthält auch die Spalte Insurance "Do you require insurance for goods? (not available for documents)" mit dem Kästchen neben dem Wort "Yes" und zwei ausfüllbare Zeilen, eine für "currency" und eine für "value". Mit dieser Spalte bietet die beklagte Partei den Kunden ein Versicherung an. Im Frachtbriefvordruck ist keine Spalte für eine Wertangabe im Sinn des Art 24 CMR vorhanden. Die Beklagte hat für Zwecke der Haftungserhöhung ein Formblatt aufgelegt, das folgenden Wortlaut hat:Die Spalte, in der sich die handschriftliche Eintragung DM 30.000,-- befindet, lautet: Invoice Value of Dutiables "(no declared value for liability)", zu deutsch "Rechnungsbetrag für Zollgut (kein Betrag betreffend die Haftung)". Der Frachtbrief enthält auch die Spalte Insurance "Do you require insurance for goods? (not available for documents)" mit dem Kästchen neben dem Wort "Yes" und zwei ausfüllbare Zeilen, eine für "currency" und eine für "value". Mit dieser Spalte bietet die beklagte Partei den Kunden ein Versicherung an. Im Frachtbriefvordruck ist keine Spalte für eine Wertangabe im Sinn des Artikel 24, CMR vorhanden. Die Beklagte hat für Zwecke der Haftungserhöhung ein Formblatt aufgelegt, das folgenden Wortlaut hat:
Diese Formblätter hat jeder Kundendienstmitarbeiter zur Verfügung, also auch die für die beklagte Partei tätigen Mitarbeiterinnen Sabrina H***** und Ulrike K*****. Über die Möglichkeit einer ITLL Haftung ensprechend dem Formblatt werden die Kunden durch den Verkauf der beklagten Partei, nicht vom Kundendienst, bei dem H***** und K***** tätig sind, informiert. Der Kundendienst nimmt nur die Bestellungen entgegen. Ob die Klägerin dieses Formblatt bekommen hat und darüber aufgeklärt wurde, dass die beklagte Partei eine Haftungserhöhung durch bloße Wertangabe im Sinn des Art 24 CMR ablehne, wenn nicht gleichzeitig eine Versicherung bestellt werde, weil sie einem internationalen Konzern angehöre, ferner, dass die ITLL Gebühr etwas anderes sei, als ein Zuschlag nach Art 24 CMR ist nicht feststellbar.Diese Formblätter hat jeder Kundendienstmitarbeiter zur Verfügung, also auch die für die beklagte Partei tätigen Mitarbeiterinnen Sabrina H***** und Ulrike K*****. Über die Möglichkeit einer ITLL Haftung ensprechend dem Formblatt werden die Kunden durch den Verkauf der beklagten Partei, nicht vom Kundendienst, bei dem H***** und K***** tätig sind, informiert. Der Kundendienst nimmt nur die Bestellungen entgegen. Ob die Klägerin dieses Formblatt bekommen hat und darüber aufgeklärt wurde, dass die beklagte Partei eine Haftungserhöhung durch bloße Wertangabe im Sinn des Artikel 24, CMR ablehne, wenn nicht gleichzeitig eine Versicherung bestellt werde, weil sie einem internationalen Konzern angehöre, ferner, dass die ITLL Gebühr etwas anderes sei, als ein Zuschlag nach Artikel 24, CMR ist nicht feststellbar.
Die Kundendienstmitarbeiter sind nicht ermächtigt, von dieser standardisierten Vorgangsweise abweichende Vereinbarungen zu treffen. Die Transporte durch die beklagte Partei wurden stets von Frachtbriefen begleitet. Die Frachtbriefe wurden jeweils von der Klägerin auf den Vordrucken der beklagten Partei ausgefüllt. Ein derartiges Formular hat mehrere Durchschläge. Das vom Fahrer unterfertigte Original ("recieved by TNT") bleibt bei der Klägerin, einen Durchschlag erhält die Fakturierungsabteilung der beklagten Partei, einen weiteren jene Abteilung, die über den Exportakt verfügt, die restlichen Durchschläge begleiten die Sendung. Falls mit dem Kunden eine ITLL-Vereinbarung getroffen wurde, ist es nicht erforderlich, den Warenwert am Frachtbrief anzugeben. Im Regelfall wird ITLL seitens der beklagten Partei nicht ausdrücklich mit dem Kunden besprochen, sondern übergibt der Kunde der beklagten Partei die Ware einfach zur Beförderung und diese pflegt die ITLL-Gebühr im Rahmen der Transportrechnung dem Kunden zunächst einmal zu verrechnen. Falls der Kunde sie nicht bezahlt, verzichtet die beklagte Partei in Zukunft darauf, eine derartige Gebühr zu verrechnen. Für die Entgegennahme von Transportaufträgen ist ausschließlich der Kundendienst der beklagten Partei zuständig. Nachdem die Klägerin auf Grund eines von der beklagten Partei durchgeführten Transportes im Oktober oder November 1995 einen Schadensfall erlitten hatte, führte deren Geschäftsführer Uwe L***** mit einer Kundendienstmitarbeiterin der beklagten Partei ein Gespräch über die weitere Vorgangsweise. Dabei wurde dem Geschäftsführer mitgeteilt, er müsse den Warenwert im Frachtbrief eintragen, damit im Falle des Verlustes dieser Wert ersetzt werde. Es würde dann eine Transportversicherung abgeschlossen werden. Dieses Gespräch wurde telefonisch in Englisch geführt, weil die Kundendienstmitarbeiter der beklagten Partei englisch zu sprechen haben. Die Englischkenntnisse L*****s sind für diese Fachbegriffe nicht ausreichend. Bei diesem Telefongespräch wurden auch nicht alle Punkte des Frachtbriefes und was in diese Punkte jeweils nach der Intention der beklagten Partei einzusetzen sei, besprochen. Zwischen den Streitteilen war zu Beginn der Geschäftsbeziehung eine Fixpreisvereinbarung getroffen worden. Etwa nach drei bis vier Monaten wurde der vereinbarte Preis geändert und dem Umsatz der Klägerin angepasst.
Am 8. 12. 1995 erteilte eine Mitarbeiterin der Klägerin in deren Namen der Beklagten telefonisch den Auftrag zu einem Straßentransport von 7 Kartons CD-Rom von Unterach am Attersee nach München zu fixen Kosten, wobei der Auftrag von einer der beiden Kundendienstmitarbeiterinnen entgegengenommen wurde. Der Geschäftsführer der Klägerin trug den Warenwert im Frachtbrief mit DM 30.000,-- in die Spalte "Invoice Value of Dutiables" ein, kreuzte aber die Spalte mit der Versicherung nicht an. Bei der Auftragserteilung gaben entweder der Geschäftsführer der Klägerin oder seine Mitarbeiterin einer der Kundendienstmitarbeiterinnen der Beklagten den Wert des zu transportierenden Gutes mit DM 30.000,-- telefonisch durch. Dies wurde von den Kundendienstmitarbeiterinnen der Beklagten reaktionslos zur Kenntnis genommen. Zwischen den Streitteilen bestand seit August 1995 eine ständige Geschäftsbeziehung, die erst im April 1996 endete. Der Frachtbrief trägt das Datum 8. 12. 1995. Die Sendung wurde vom Subfrächter der Beklagten am 8. 12. 1995 übernommen, langte jedoch nie am Depot der Beklagten oder beim Empfänger ein, sondern ging nach der Übernahme durch den Subfrächter verloren. Das Gewicht der Sendung betrug 140 kg; es handelte sich um CD-Roms auf denen sich Einführungssoftware für Windows 95 befand. Die Klägerin stellt derartige CD-Roms als Vervielfältigungen eines gegen Lizenzgebühr überlassenen kopierfähigen Masterdatenträger mit Windows 95 Einführungssoftware her. Im Rahmen dieses Lizenzvertrages hatte sie die Herstellung und Vervielfältigung sowie den Vertrieb der Software übernommen. Für jedes hergestellte Stück hatte die Klägerin als Lizenznehmerin DM 19 zu bezahlen und fakturierte die der Beklagten zum Transport übergebenen 1.400 Stück Windows 95 Einführungssoftware an den Empfänger zu einem Stückpreis von DM 21,90, was dem Marktwert entspricht.
Für von der Beklagten für die Klägerin durchgeführte Transporte wurden einige Transportrechnungen nicht bezahlt. Die Beklagte erteilte nach einer mündlichen Reklamation durch die Klägerin im Jänner 1996 Gutschriften auf nichtbezahlte Transportrechnungen in der Höhe von S 2.510,20 und S 12.551,--. Jedenfalls in zwei Rechnungen, die vor dem gegenständlichen Transport von der Beklagten ausgestellt worden waren, verrechnete die Beklagte am 10. 11. 1995 und 14. 11. 1995 eine ITLL-Gebühr, wobei neben der Bezeichnung ITLL der Klammerausdruck CMR aufschien.
Diese Rechnungen wurden von der Klägerin bezahlt.
Im Rahmen der Beweisrüge führte das Berufungsgericht aus, der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin habe angegeben, seine englischen Sprachkenntnisse seien möglicherweise nicht ausreichend, weshalb er das angegeben habe, was er nach dem Inhalt des Gespräches verstanden habe, nämlich, dass er den Warenwert im Frachtbrief eintragen müsse und dass er auch den Warenwert telefonisch durchgeben müsse, wenn er einen höheren Haftungswert haben wolle als den Kilowert nach der CMR.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht folgendes aus: Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die Klägerin das Formblatt für die ITTL-Haftung erhalten habe, ebenso nicht, dass die Beklagte nicht zu den Bedingungen des Art 24 CMR abzuschließen wünsche und dass dem Geschäftsführer der Klägerin bekannt gewesen sei, dass die der Klägerin verrechnete ITTL-Gebühr etwas anderes sei als der im Art 24 CMR genannte Zuschlag. Der Geschäftsführer der Klägerin habe daher die telefonische Mitteilung durch eine Mitarbeiterin der Beklagten dahin auffassen dürfen, er müsse den Warenwert im Frachtbrief angeben, damit im Falle des Verlustes dieser Wert ersetzt werde, es würde dann eine Transportversicherung abgeschlossen; aus dem weiteren Umstand, dass die Beklagte mit den Rechnungen vom 10. 11. 1995 und 14. 11. 1995 einen Zuschlag verrechnet habe, bei dem auch der Beisatz "CMR" aufgeschienen sei, habe er auch davon ausgehen dürfen, dass er bei Einhaltung der ihm telefonisch genannten Vorgangsweise, nämlich telefonischer Bekanntgabe des Wertes bei der Auftragserteilung und Eintragung des Werts im Frachtbrief, die Haftungserhöhung im Sinn des Art 24 CMR erreiche. Diese Bestimmung sehe nicht vor, dass die Wertangabe im Frachtbrief in eine bestimmte Spalte eingetragen werden müsse und der Frachtbriefvordruck für eine Wertangabe im Sinn dieses Artikels gar keinen Raum aufweise. Die Beklagte als ein in Österreich tätiges Unternehmen habe damit rechnen müssen, dass nicht alle österreichischen Kunden ausreichend Englisch sprächen. Demgemäß gingen Missverständnisse, die durch die Nichtverwendung der Landessprache entstünden sowohl bei der telefonischen Anleitung des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin als auch bei den Vordrucken des Frachtbriefes, der ohne weiteres auch zweisprachig gestaltet hätte werden können, zu ihren Lasten. Dies gelte auch für ein allfälliges Missverständnis des Geschäftsführers der Klägerin, der auch den von der Beklagten angestrebten Unterschied zwischen der von ihr angebotenen ITTL-Haftung und der Haftungserhöhung nach Art 24 CMR nicht verstanden habe. Die Angabe des Wertes im Vordruck der Beklagten in der Spalte "Invoice Value of Dituables" durch die Klägerin sei daher für die Haftungserhöhung im Sinn des Art 24 CMR ausreichend. Da anlässlich der Bestellung des Transports am 8. 12. 1995 der Beklagten der Warenwert durchgegeben worden sei, deren Mitarbeiterin darauf nicht reagiert habe und bereits zweimal eine ITTL-Gebühr berechnet worden sei, hätte den Mitarbeiterinnnen der Beklagten klar sein müssen, dass die Klägerin mit der Wertangabe, die sich auch im Frachtbrief wieder vorfinden könnte, die Haftungsbeschränkung des Art 23 Abs 3 CMR überschreiten habe wollen. Eine Nichtzurkenntnisnahme der Wertangabe durch die Mitarbeiterinnen der Beklagten hätte wegen der damaligen dauernden Geschäftsbeziehung zwischen den Streitteilen die Rechtsfolge des § 362 Abs 1 HGB herbeigeführt, nämlich, dass Schweigen zur Wertangabe als Annahme der Haftungserhöhung im Sinn des Art 24 CMR gelte. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, wegen der durch die Wertangabe erhöhten Haftung entweder einen Zuschlag zum Frachtpreis zu kalkulieren und der Klägerin in Rechnung zu stellen oder zu erklären, dass die Wertangabe nur einen Sinn habe, wenn damit gleichzeitig eine Versicherung gewünscht würde, weil die Beklagte Art 24 CMR ausschließen habe wollen. In diesem Fall hätten die Mitarbeiterinnen der Beklagten der Klägerin auch die Höhe der zu berechnenden Versicherungsprämie mitteilen müssen. Da die Mitarbeiterinnen der Beklagten auf die Wertangabe überhaupt nicht reagiert, sondern geschwiegen hätten, sei der Frachtvertrag so zustande gekommen, wie er nach der rechtsgeschäftlichen Erklärung der Klägerin gemeint gewesen sei, nämlich im Sinne des Art 24 CMR.In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht folgendes aus: Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die Klägerin das Formblatt für die ITTL-Haftung erhalten habe, ebenso nicht, dass die Beklagte nicht zu den Bedingungen des Artikel 24, CMR abzuschließen wünsche und dass dem Geschäftsführer der Klägerin bekannt gewesen sei, dass die der Klägerin verrechnete ITTL-Gebühr etwas anderes sei als der im Artikel 24, CMR genannte Zuschlag. Der Geschäftsführer der Klägerin habe daher die telefonische Mitteilung durch eine Mitarbeiterin der Beklagten dahin auffassen dürfen, er müsse den Warenwert im Frachtbrief angeben, damit im Falle des Verlustes dieser Wert ersetzt werde, es würde dann eine Transportversicherung abgeschlossen; aus dem weiteren Umstand, dass die Beklagte mit den Rechnungen vom 10. 11. 1995 und 14. 11. 1995 einen Zuschlag verrechnet habe, bei dem auch der Beisatz "CMR" aufgeschienen sei, habe er auch davon ausgehen dürfen, dass er bei Einhaltung der ihm telefonisch genannten Vorgangsweise, nämlich telefonischer Bekanntgabe des Wertes bei der Auftragserteilung und Eintragung des Werts im Frachtbrief, die Haftungserhöhung im Sinn des Artikel 24, CMR erreiche. Diese Bestimmung sehe nicht vor, dass die Wertangabe im Frachtbrief in eine bestimmte Spalte eingetragen werden müsse und der Frachtbriefvordruck für eine Wertangabe im Sinn dieses Artikels gar keinen Raum aufweise. Die Beklagte als ein in Österreich tätiges Unternehmen habe damit rechnen müssen, dass nicht alle österreichischen Kunden ausreichend Englisch sprächen. Demgemäß gingen Missverständnisse, die durch die Nichtverwendung der Landessprache entstünden sowohl bei der telefonischen Anleitung des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin als auch bei den Vordrucken des Frachtbriefes, der ohne weiteres auch zweisprachig gestaltet hätte werden können, zu ihren Lasten. Dies gelte auch für ein allfälliges Missverständnis des Geschäftsführers der Klägerin, der auch den von der Beklagten angestrebten Unterschied zwischen der von ihr angebotenen ITTL-Haftung und der Haftungserhöhung nach Artikel 24, CMR nicht verstanden habe. Die Angabe des Wertes im Vordruck der Beklagten in der Spalte "Invoice Value of Dituables" durch die Klägerin sei daher für die Haftungserhöhung im Sinn des Artikel 24, CMR ausreichend. Da anlässlich der Bestellung des Transports am 8. 12. 1995 der Beklagten der Warenwert durchgegeben worden sei, deren Mitarbeiterin darauf nicht reagiert habe und bereits zweimal eine ITTL-Gebühr berechnet worden sei, hätte den Mitarbeiterinnnen der Beklagten klar sein müssen, dass die Klägerin mit der Wertangabe, die sich auch im Frachtbrief wieder vorfinden könnte, die Haftungsbeschränkung des Artikel 23, Absatz 3, CMR überschreiten habe wollen. Eine Nichtzurkenntnisnahme der Wertangabe durch die Mitarbeiterinnen der Beklagten hätte wegen der damaligen dauernden Geschäftsbeziehung zwischen den Streitteilen die Rechtsfolge des Paragraph 362, Absatz eins, HGB herbeigeführt, nämlich, dass Schweigen zur Wertangabe als Annahme der Haftungserhöhung im Sinn des Artikel 24, CMR gelte. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, wegen der durch die Wertangabe erhöhten Haftung entweder einen Zuschlag zum Frachtpreis zu kalkulieren und der Klägerin in Rechnung zu stellen oder zu erklären, dass die Wertangabe nur einen Sinn habe, wenn damit gleichzeitig eine Versicherung gewünscht würde, weil die Beklagte Artikel 24, CMR ausschließen habe wollen. In diesem Fall hätten die Mitarbeiterinnen der Beklagten der Klägerin auch die Höhe der zu berechnenden Versicherungsprämie mitteilen müssen. Da die Mitarbeiterinnen der Beklagten auf die Wertangabe überhaupt nicht reagiert, sondern geschwiegen hätten, sei der Frachtvertrag so zustande gekommen, wie er nach der rechtsgeschäftlichen Erklärung der Klägerin gemeint gewesen sei, nämlich im Sinne des Artikel 24, CMR.
Im Übrigen verwies das Berufungsgericht auf seine Rechtsausführungen im Aufhebungsbeschluss, wonach eine Erhöhung der Haftungshöchstgrenzen nach Art 24 CMR bereits dann eintrete, wenn der Frachtführer die Möglichkeit gehabt habe, wegen der Wertangabe im Frachtbrief eine höhere Frachtrate zu verrechnen. Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil zur Frage, ob die Eintragung des Wertes in eine für die Verzollung vorgesehene Spalte des Frachtbriefes die Haftungserhöhung im Sinn des Art 24 CMR auslöse oder nicht, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht bestehe.Im Übrigen verwies das Berufungsgericht auf seine Rechtsausführungen im Aufhebungsbeschluss, wonach eine Erhöhung der Haftungshöchstgrenzen nach Artikel 24, CMR bereits dann eintrete, wenn der Frachtführer die Möglichkeit gehabt habe, wegen der Wertangabe im Frachtbrief eine höhere Frachtrate zu verrechnen. Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil zur Frage, ob die Eintragung des Wertes in eine für die Verzollung vorgesehene Spalte des Frachtbriefes die Haftungserhöhung im Sinn des Artikel 24, CMR auslöse oder nicht, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht bestehe.
Die beklagte Partei beantragt mit ihrer aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen Revision die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen oder ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Es trifft zunächst zu, dass sich weder aus dem Vorbringen der Streitteile noch aus dem Akteninhalt Hinweise dafür ergeben, dass die Mitarbeiterinnen der Beklagten Kundengespräche in englischer Sprache zu führen hatten bzw dass ein Telefongespräch mit dem Geschäftsführer der Klägerin in englischer Sprache geführt wurde. Aus der Aussage des Zeugen S***** (AS 195) ergibt sich lediglich, dass die Mitarbeiterinnen der Beklagten im Kundendienst englisch sprechen, allerdings lediglich in der Bedeutung, dass sie der englischen Sprache mächtig sind. Dies ergibt sich daraus, weil der Geschäftsführer der Klägerin (AS 193) angegeben hatte, ihm sei von einer Mitarbeiterin der Beklagten mitgeteilt worden, sie (Klägerin) sei dann versichert, wenn er den Warenwert im Feld "Invoice Value of Dutiables" eintrage. Der Zeuge S***** hatte damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass ihm eine derartige Auskunft von Mitarbeiterinnen der Beklagten nicht vorstellbar sei, weil diese der englischen Sprache mächtig seien. Eine derartige Auskunft durch eine Mitarbeiterin der Beklagten ist tatsächlich unwahrscheinlich, weil, wie aus dem vorgedruckten Frachtbrief ersichtlich, sowohl Transporte innerhalb Europas als auch weltweit angeboten werden und sich in der Spalte "Invoice Value of Dutiables" unmittelbar darunter der Zusatz befindet "no declared value for liability" (kein Betrag betreffend die Haftung). Mit diesem Beisatz wird ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass die Wertangabe in dieser lediglich der Verzollung dienenden Spalte nicht auf Haftungsfragen abzielt.
Dem Akteninhalt sind sonst keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sowohl das bezughabende Telefongespräch in englischer Sprache geführt worden wäre, oder dass die Mitarbeiterinnen der Beklagten in Kundengesprächen englisch zu sprechen hätten. Zu Recht weist die Revision unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit darauf hin, dass diese Feststellungen zu entfallen haben (vgl Kodek in Rechberger2, Rz 4 zu § 503). Danach ist davon auszugehen, dass die Gespräche zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und den Mitarbeiterinnen der Beklagten in deutscher Sprache geführt wurden. Dies bedeutet, dass die vom Berufungsgericht verwendete Unklarheitenregel des § 915 zweiter Halbsatz ABGB nicht zur Anwendung zu kommen hat, weil auch die Verwendung eines in englischer Sprache verfassten Frachtbriefes für sich alleine noch keine unklare Äußerung darstellt. Die Streitteile standen, wie das Berufungsgericht hervorgehoben hat, in laufender Geschäftsverbindung, weshalb es ein Leichtes gewesen wäre, die Bedeutung des Ausdrucks "Invoice Value of Dutiables" (no declared value for liability" in Erfahrung zu bringen.Dem Akteninhalt sind sonst keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sowohl das bezughabende Telefongespräch in englischer Sprache geführt worden wäre, oder dass die Mitarbeiterinnen der Beklagten in Kundengesprächen englisch zu sprechen hätten. Zu Recht weist die Revision unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit darauf hin, dass diese Feststellungen zu entfallen haben vergleiche Kodek in Rechberger2, Rz 4 zu Paragraph 503,). Danach ist davon auszugehen, dass die Gespräche zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und den Mitarbeiterinnen der Beklagten in deutscher Sprache geführt wurden. Dies bedeutet, dass die vom Berufungsgericht verwendete Unklarheitenregel des Paragraph 915, zweiter Halbsatz ABGB nicht zur Anwendung zu kommen hat, weil auch die Verwendung eines in englischer Sprache verfassten Frachtbriefes für sich alleine noch keine unklare Äußerung darstellt. Die Streitteile standen, wie das Berufungsgericht hervorgehoben hat, in laufender Geschäftsverbindung, weshalb es ein Leichtes gewesen wäre, die Bedeutung des Ausdrucks "Invoice Value of Dutiables" (no declared value for liability" in Erfahrung zu bringen.
Vorweg ist festzuhalten, dass von einer Erhöhung der Frachtführerhaftung gemäß Art 24 CMR nur in seltenen Fällen Gebrauch gemacht wird, weil üblicherweise die Abdeckung eines höheren Wertes durch Abschluss einer Transportversicherung erfolgt (Thume, Kommentar zur CMR Art 24 Rn 2; Helm, GrK Art 24 Rn 1; Herber/Piper CMR-Kommentar Art 24 CMR Rn 1). Zwar wurde nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes in einem Telefonat zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und einer Mitarbeiterin der beklagten Partei diesem mitgeteilt, er müsse den Warenwert im Frachtbrief eintragen, damit im Falle des Verlustes dieser Wert ersetzt werde; es würde dann eine Transportversicherung abgeschlossen werden. Eine Feststellung, dass es sich dabei um eine Vereinbarung im Sinne des Art 24 CMR handelt, wurde nicht getroffen. Damit musste die Mitarbeiterin der Beklagten, die die telefonische Bestellung für den Transport vom 8. 12. 1995 entgegennahm, nicht davon ausgehen, dass mit der Bekanntgabe des Warenwertes eine Werterhöhung im Sinn des Art 24 CMR vorgenommen werden sollte.Vorweg ist festzuhalten, dass von einer Erhöhung der Frachtführerhaftung gemäß Artikel 24, CMR nur in seltenen Fällen Gebrauch gemacht wird, weil üblicherweise die Abdeckung eines höheren Wertes durch Abschluss einer Transportversicherung erfolgt (Thume, Kommentar zur CMR Artikel 24, Rn 2; Helm, GrK Artikel 24, Rn 1; Herber/Piper CMR-Kommentar Artikel 24, CMR Rn 1). Zwar wurde nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes in einem Telefonat zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und einer Mitarbeiterin der beklagten Partei diesem mitgeteilt, er müsse den Warenwert im Frachtbrief eintragen, damit im Falle des Verlustes dieser Wert ersetzt werde; es würde dann eine Transportversicherung abgeschlossen werden. Eine Feststellung, dass es sich dabei um eine Vereinbarung im Sinne des Artikel 24, CMR handelt, wurde nicht getroffen. Damit musste die Mitarbeiterin der Beklagten, die die telefonische Bestellung für den Transport vom 8. 12. 1995 entgegennahm, nicht davon ausgehen, dass mit der Bekanntgabe des Warenwertes eine Werterhöhung im Sinn des Artikel 24, CMR vorgenommen werden sollte.
Nach Art 24 CMR kann der Absender gegen Zahlung eines zu vereinbarenden Zuschlages zur Fracht einen Wert des Gutes im Frachtbrief angeben, der den in Art 23 Abs 3 bestimmten Höchstbetrag übersteigt. Nach allgemeiner Ansicht hat der Absender daher nicht das Recht, durch seine Angabe einseitig den höheren Wert für maßgeblich zu erklären, es bedarf vielmehr einer Einigung mit dem Frachtführer (Koller, Transportrecht4 Art 24 Rn 2; Thume, aaO Art 24 Rn 3; Herber/Piper, aaO Art 24 Rn 4 mwN). Macht daher der Absender vor Abschluss des Frachtvertrages eine Wertangabe, so liegt darin ein Angebot, das der Frachtführer nicht anzunehmen braucht. Zwar kann die Annahme des Angebotes zur Werterhöhung ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Aus dem Schweigen des Frachtführers auf die Angabe eines Wertes kann jedoch regelmäßig nicht auf eine Annahme geschlossen werden (Koller aaO Art 24 Rn 2; Thume, aaO Art 24 Rn 3; Herber/Piper aaO Art 24 Rn 6). Dass die die telefonische Bestellung annehmende Mitarbeiterin der Beklagten auf die Bekanntgabe des Warenwertes nicht reagierte, bedeutete im Sinne dieser Lehrmeinung keine Annahme des Anbotes auf Werterhöhung im Sinn des Art 24 CMR. Das konnte der Geschäftsführer der Klägerin auch schon deshalb nicht annehmen, weil der Vordruck der Beklagten den deutlichen Hinweis darauf enthält, dass im Fall der Inanspruchnahme einer höheren als der gesetzlichen Haftungssumme eine Versicherung zu beantragen ist.Nach Artikel 24, CMR kann der Absender gegen Zahlung eines zu vereinbarenden Zuschlages zur Fracht einen Wert des Gutes im Frachtbrief angeben, der den in Artikel 23, Absatz 3, bestimmten Höchstbetrag übersteigt. Nach allgemeiner Ansicht hat der Absender daher nicht das Recht, durch seine Angabe einseitig den höheren Wert für maßgeblich zu erklären, es bedarf vielmehr einer Einigung mit dem Frachtführer (Koller, Transportrecht4 Artikel 24, Rn 2; Thume, aaO Artikel 24, Rn 3; Herber/Piper, aaO Artikel 24, Rn 4 mwN). Macht daher der Absender vor Abschluss des Frachtvertrages eine Wertangabe, so liegt darin ein Angebot, das der Frachtführer nicht anzunehmen braucht. Zwar kann die Annahme des Angebotes zur Werterhöhung ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Aus dem Schweigen des Frachtführers auf die Angabe eines Wertes kann jedoch regelmäßig nicht auf eine Annahme geschlossen werden (Koller aaO Artikel 24, Rn 2; Thume, aaO Artikel 24, Rn 3; Herber/Piper aaO Artikel 24, Rn 6). Dass die die telefonische Bestellung annehmende Mitarbeiterin der Beklagten auf die Bekanntgabe des Warenwertes nicht reagierte, bedeutete im Sinne dieser Lehrmeinung keine Annahme des Anbotes auf Werterhöhung im Sinn des Artikel 24, CMR. Das konnte der Geschäftsführer der Klägerin auch schon deshalb nicht annehmen, weil der Vordruck der Beklagten den deutlichen Hinweis darauf enthält, dass im Fall der Inanspruchnahme einer höheren als der gesetzlichen Haftungssumme eine Versicherung zu beantragen ist.
Auch der Eintragung des Betrages von DM 30.000 in die lediglich für Verzollungszwecke vorgesehenen Spalte "Invoice Value of Dutiables" "no declared value for liability" kann das Erfordernis des Art 24 CMR (Eintragung im Frachtbrief) mit den Folgen der Haftungserhöhung nicht erfüllen. Nach ganz herrschender Auffassung muss die Deklaration des erhöhten Wertes, um wirksam zu werden, im Frachtbrief eingetragen sein (8 Ob 561/90 = SZ 63/147 = ecolex 1992/227). Nur damit wird die Warnfunktion für den Frachtführer hinsichtlich seiner Haftungserweiterung erfüllt (Thume, aaO Art 24 Rn 11; Herber/Piper, aaO Art 24 Rn 11; Koller, aaO Art 24 Rn 3 je mwN; Jesser Entscheidungsbesprechung zu 8 Ob 541/90, ecolex 1992, 228). Diese Auffassung wird auch von der Rechtsprechung in anderen Vertragsstaaten geteilt (BGH TranspR 1993, 426 [428]; Berufungsgericht Athen ETR 1987, 65, 67). Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass diese Warnfunktion nur dann eintreten kann, wenn für den Frachtführer aus der Eintragung im Frachtbrief in irgendeiner Weise ersichtlich ist, dass seine Haftung im Sinn des Art 24 CMR erhöht werden soll.Auch der Eintragung des Betrages von DM 30.000 in die lediglich für Verzollungszwecke vorgesehenen Spalte "Invoice Value of Dutiables" "no declared value for liability" kann das Erfordernis des Artikel 24, CMR (Eintragung im Frachtbrief) mit den Folgen der Haftungserhöhung nicht erfüllen. Nach ganz herrschender Auffassung muss die Deklaration des erhöhten Wertes, um wirksam zu werden, im Frachtbrief eingetragen sein (8 Ob 561/90 = SZ 63/147 = ecolex 1992/227). Nur damit wird die Warnfunktion für den Frachtführer hinsichtlich seiner Haftungserweiterung erfüllt (Thume, aaO Artikel 24, Rn 11; Herber/Piper, aaO Artikel 24, Rn 11; Koller, aaO Artikel 24, Rn 3 je mwN; Jesser Entscheidungsbesprechung zu 8 Ob 541/90, ecolex 1992, 228). Diese Auffassung wird auch von der Rechtsprechung in anderen Vertragsstaaten geteilt (BGH TranspR 1993, 426 [428]; Berufungsgericht Athen ETR 1987, 65, 67). Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass diese Warnfunktion nur dann eintreten kann, wenn für den Frachtführer aus der Eintragung im Frachtbrief in irgendeiner Weise ersichtlich ist, dass seine Haftung im Sinn des Artikel 24, CMR erhöht werden soll.
Im vorliegenden Fall wurde ein Warenwert in der Spalte "Invoice Value of Dutiables" ("no declared value für liability"), auf deutsch "Rechnungsbertrag für Zollgut (keine Wertangabe betreffend die Haftung)" eingetragen. Damit wurde eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass diese Eintragung für die Haftungsfrage ohne Belang ist und nicht auf die Haftungsfolgen abzielt. Einen Hinweis auf eine höhere als die gesetzliche Haftungssumme enthält der von der Klägerin ausgefüllte Frachtbrief daher nicht.
Da im gegenständlichen Fall eine Vereinbarung im Sinne des Art 24 CMR nicht zustandekam und der Eintragung eines Warenwertes in einer lediglich für die Verzollung vorgesehenen Spalte des Frachtbriefes auch keine Warnfunktion zukommt, bleibt die Klägerin auf den Ersatz nach dem Art 23 Abs 3 CMR beschränkt. Aber auch eine schadenersatzrechtliche Haftung der beklagten Partei kommt nicht in Frage, weil sie - ungeachtet des Umstands, dass ein Zollwert für einen Transport in einen EU-Mitgliedsstaat entbehrlich ist - wegen des deutlichen Hinweises an der betreffenden Formularstelle, dass diese Angabe nicht für die Haftung maßgebend ist, nicht annehmen musste, dass eine höhere Haftungssumme begehrt wird.Da im gegenständlichen Fall eine Vereinbarung im Sinne des Artikel 24, CMR nicht zustandekam und der Eintragung eines Warenwertes in einer lediglich für die Verzollung vorgesehenen Spalte des Frachtbriefes auch keine Warnfunktion zukommt, bleibt die Klägerin auf den Ersatz nach dem Artikel 23, Absatz 3, CMR beschränkt. Aber auch eine schadenersatzrechtliche Haftung der beklagten Partei kommt nicht in Frage, weil sie - ungeachtet des Umstands, dass ein Zollwert für einen Transport in einen EU-Mitgliedsstaat entbehrlich ist - wegen des deutlichen Hinweises an der betreffenden Formularstelle, dass diese Angabe nicht für die Haftung maßgebend ist, nicht annehmen musste, dass eine höhere Haftungssumme begehrt wird.
Daher war der abweisende Teil des Urteiles des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Textnummer
E61736European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0020OB00040.00X.0426.000Im RIS seit
26.05.2001Zuletzt aktualisiert am
15.07.2011