RS OGH 2001/5/16 6Ob75/01z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2001
beobachten
merken

Norm

BWG idF BGBl 1996/445 §93a

Rechtssatz

Die Regelung des § 93a Abs 4 BWG soll eine übermäßige Belastung einer Sicherungseinrichtung durch neue Mitglieder, zu deren Aufnahme sie nach § 93 Abs 3 BWG verpflichtet ist, verhindern.Die Regelung des Paragraph 93 a, Absatz 4, BWG soll eine übermäßige Belastung einer Sicherungseinrichtung durch neue Mitglieder, zu deren Aufnahme sie nach Paragraph 93, Absatz 3, BWG verpflichtet ist, verhindern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115161

Dokumentnummer

JJR_20010516_OGH0002_0060OB00075_01Z0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten