Norm
BWG idF BGBl 1996/445 §93aRechtssatz
Die Regelung des § 93a Abs 4 BWG soll eine übermäßige Belastung einer Sicherungseinrichtung durch neue Mitglieder, zu deren Aufnahme sie nach § 93 Abs 3 BWG verpflichtet ist, verhindern.Die Regelung des Paragraph 93 a, Absatz 4, BWG soll eine übermäßige Belastung einer Sicherungseinrichtung durch neue Mitglieder, zu deren Aufnahme sie nach Paragraph 93, Absatz 3, BWG verpflichtet ist, verhindern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115161Dokumentnummer
JJR_20010516_OGH0002_0060OB00075_01Z0000_003