RS OGH 2001/6/7 9ObA81/01d, 8ObA6/10f

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Veröffentlicht am 07.06.2001
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Norm

AÜG §10 Abs1

Rechtssatz

Der Entgeltbegriff des § 10 Abs 1 AÜG umfasst nicht jene Leistungen, welche der Arbeitnehmer als Ersatz für einen im Interesse des Arbeitgebers getätigten Aufwand erhält (= Aufwandsentschädigungen) (hier: Entfernungszulage).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115393

Im RIS seit

07.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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