Norm
AÜG §10 Abs1Rechtssatz
Der Entgeltbegriff des § 10 Abs 1 AÜG umfasst nicht jene Leistungen, welche der Arbeitnehmer als Ersatz für einen im Interesse des Arbeitgebers getätigten Aufwand erhält (= Aufwandsentschädigungen) (hier: Entfernungszulage).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115393Im RIS seit
07.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.01.2011