RS OGH 2001/7/3 14Os71/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2001
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Norm

StGB §74 Z5
StGB §99 Abs1
StGB §105 Abs1

Rechtssatz

Das Verhalten eines Täters, der seine Lebensgefährtin durch Absperren der Wohnung von innen und Ansichnahme sämtlicher Schlüssel dazu bewegen wollte, ihm Alkohol zu holen, ist trotz des durch ihre Weigerung bewirkten siebenstündigen Aufenthaltes in der versperrten Wohnung nicht unter § 99 Abs 1 StGB zu subsumieren, weil es dem Opfer unter der bloßen Erklärung, dem Täter den gewünschten Alkohol zu besorgen, jederzeit freistand, die Wohnung zu verlassen, und damit unabhängig von der Dauer der Einwirkung des Täters auf das Opfer von einem gewichtigen Hindernis, die Wohnung zu verlassen, keine Rede sein kann.

Darüber hinaus ist die Drohung des Täters gegenüber seiner Lebensgefährtin, wenn sie sich nach Verlassen des Raumes nicht in dem von ihm gewünschten Sinne verhalte, werde sie am Verlassen gehindert, für sich allein genommen, nämlich ohne Feststellung weiterer angedrohter Folgen (zum Bedeutungsinhalt der Drohung vgl Jerabek in WK2 § 74 Rz 34), noch nicht als gefährlich im Sinne des § 74 Z 5 (§ 105 Abs 1) StGB einzustufen, weil nach dem anzulegenden objektiv-individuellen Maßstab die Ankündigung, am Verlassen des Raumes gehindert zu werden, angesichts der gleichzeitig eröffneten Alternative, den Raum verlassen zu dürfen, ohne sonstige Folgen befürchten zu müssen, keine begründete Besorgnis des Tatopfers hervorrufen könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115531

Dokumentnummer

JJR_20010703_OGH0002_0140OS00071_0100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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