RS OGH 2001/7/3 14Os71/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2001
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Norm

StGB §74 Z5
StGB §99 Abs1
StGB §105 Abs1
  1. StGB § 74 heute
  2. StGB § 74 gültig ab 01.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2023
  3. StGB § 74 gültig von 11.12.2021 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 201/2021
  4. StGB § 74 gültig von 28.12.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2019
  5. StGB § 74 gültig von 01.01.2016 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  6. StGB § 74 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  7. StGB § 74 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  8. StGB § 74 gültig von 01.01.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  9. StGB § 74 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2009
  10. StGB § 74 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  11. StGB § 74 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  12. StGB § 74 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  13. StGB § 74 gültig von 01.07.2001 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  14. StGB § 74 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  15. StGB § 74 gültig von 01.01.1989 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

Das Verhalten eines Täters, der seine Lebensgefährtin durch Absperren der Wohnung von innen und Ansichnahme sämtlicher Schlüssel dazu bewegen wollte, ihm Alkohol zu holen, ist trotz des durch ihre Weigerung bewirkten siebenstündigen Aufenthaltes in der versperrten Wohnung nicht unter § 99 Abs 1 StGB zu subsumieren, weil es dem Opfer unter der bloßen Erklärung, dem Täter den gewünschten Alkohol zu besorgen, jederzeit freistand, die Wohnung zu verlassen, und damit unabhängig von der Dauer der Einwirkung des Täters auf das Opfer von einem gewichtigen Hindernis, die Wohnung zu verlassen, keine Rede sein kann.Das Verhalten eines Täters, der seine Lebensgefährtin durch Absperren der Wohnung von innen und Ansichnahme sämtlicher Schlüssel dazu bewegen wollte, ihm Alkohol zu holen, ist trotz des durch ihre Weigerung bewirkten siebenstündigen Aufenthaltes in der versperrten Wohnung nicht unter Paragraph 99, Absatz eins, StGB zu subsumieren, weil es dem Opfer unter der bloßen Erklärung, dem Täter den gewünschten Alkohol zu besorgen, jederzeit freistand, die Wohnung zu verlassen, und damit unabhängig von der Dauer der Einwirkung des Täters auf das Opfer von einem gewichtigen Hindernis, die Wohnung zu verlassen, keine Rede sein kann.

Darüber hinaus ist die Drohung des Täters gegenüber seiner Lebensgefährtin, wenn sie sich nach Verlassen des Raumes nicht in dem von ihm gewünschten Sinne verhalte, werde sie am Verlassen gehindert, für sich allein genommen, nämlich ohne Feststellung weiterer angedrohter Folgen (zum Bedeutungsinhalt der Drohung vgl Jerabek in WK2 § 74 Rz 34), noch nicht als gefährlich im Sinne des § 74 Z 5 (§ 105 Abs 1) StGB einzustufen, weil nach dem anzulegenden objektiv-individuellen Maßstab die Ankündigung, am Verlassen des Raumes gehindert zu werden, angesichts der gleichzeitig eröffneten Alternative, den Raum verlassen zu dürfen, ohne sonstige Folgen befürchten zu müssen, keine begründete Besorgnis des Tatopfers hervorrufen könnte.Darüber hinaus ist die Drohung des Täters gegenüber seiner Lebensgefährtin, wenn sie sich nach Verlassen des Raumes nicht in dem von ihm gewünschten Sinne verhalte, werde sie am Verlassen gehindert, für sich allein genommen, nämlich ohne Feststellung weiterer angedrohter Folgen (zum Bedeutungsinhalt der Drohung vergleiche Jerabek in WK2 Paragraph 74, Rz 34), noch nicht als gefährlich im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 5, (Paragraph 105, Absatz eins,) StGB einzustufen, weil nach dem anzulegenden objektiv-individuellen Maßstab die Ankündigung, am Verlassen des Raumes gehindert zu werden, angesichts der gleichzeitig eröffneten Alternative, den Raum verlassen zu dürfen, ohne sonstige Folgen befürchten zu müssen, keine begründete Besorgnis des Tatopfers hervorrufen könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115531

Dokumentnummer

JJR_20010703_OGH0002_0140OS00071_0100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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