RS OGH 2001/7/30 10ObS180/01w, 10ObS29/21v, 10ObS19/21y, 10ObS67/22h

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Veröffentlicht am 30.07.2001
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Norm

ASGG §65 Abs1 Z1
ASGG §65 Abs1 Z3
wr BehindertenG §43 Abs3
WPGG §11 Abs1

Rechtssatz

Ist Gegenstand der Klage nicht die Gewährung eines Pflegegeldes, sondern ausschließlich die Frage, in welchem Ausmaß das Pflegegeld auf der Basis des Wiener Behindertengesetzes an den Pflegegeldbezieher ausbezahlt wird und in welcher Höhe ein Einbehalt erfolgt, liegt keine Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG vor, ebensowenig ein Streit über einen Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers nach § 65 Abs 1 Z 3 ASGG. Die Klage ist wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115580

Im RIS seit

29.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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