RS OGH 2001/8/7 1Ob159/01s

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Veröffentlicht am 07.08.2001
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Norm

KO §1
KO §6
KO §7

Rechtssatz

Wurde der Rechtsstreit, da rechtsirrtümlich angenommen wurde, dass der prozessverfangene Anspruch Massebestandteil ist, obwohl er das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betrifft (§ 6 Abs 3 KO), zu Unrecht gemäß § 7 Abs 1 KO als durch die Konkurseröffnung unterbrochen angesehen und deshalb - gleichfalls zu Unrecht - nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle gegen den Masseverwalter fortgesetzt, so ist er in jeder Lage des Verfahrens über Antrag, aber auch von Amts wegen gegen den Gemeinschuldner fortzusetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115463

Dokumentnummer

JJR_20010807_OGH0002_0010OB00159_01S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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