Norm
SMG §28 Abs2 Fall2 ARechtssatz
Gesteht der Beschwerdeführer zwar die Suchtgifteinfuhr (hier: von Deutschland nach Österreich) "nur in einer Tathandlung begangen" ausdrücklich zu, bestreitet er aber die Ausfuhr (hier: von Deutschland nach Österreich), mangelt es ihm an der Legitimation zur Anfechtung bloß einer der beiden (gleichwertigen) Begehungsformen des insoweit als alternatives Mischdelikt angelegten § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG ohne Einwand gegen die andere.Gesteht der Beschwerdeführer zwar die Suchtgifteinfuhr (hier: von Deutschland nach Österreich) "nur in einer Tathandlung begangen" ausdrücklich zu, bestreitet er aber die Ausfuhr (hier: von Deutschland nach Österreich), mangelt es ihm an der Legitimation zur Anfechtung bloß einer der beiden (gleichwertigen) Begehungsformen des insoweit als alternatives Mischdelikt angelegten Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall SMG ohne Einwand gegen die andere.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115527Im RIS seit
22.09.2001Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023