Norm
BAO §83Rechtssatz
Der Offenlegungs- und Wahrheits- pflicht unterliegen nicht nur die Abgabepflichtigen, sondern auch deren (gewillkürte) Vertreter (§ 83 BAO). Bei Verletzung der Anzeige- und Wahrheitspflicht durch die Einreichung von Erklärungen oder sonstigen Anbringen durch einen bevollmächtigten Vertreter kann dieser neben dem Abgabepflichtigen als Verantwortlicher im Sinn des § 119 BAO, damit auch als Verantwortlicher nach dem Finanzstrafgesetz in Betracht kommen.Der Offenlegungs- und Wahrheits- pflicht unterliegen nicht nur die Abgabepflichtigen, sondern auch deren (gewillkürte) Vertreter (Paragraph 83, BAO). Bei Verletzung der Anzeige- und Wahrheitspflicht durch die Einreichung von Erklärungen oder sonstigen Anbringen durch einen bevollmächtigten Vertreter kann dieser neben dem Abgabepflichtigen als Verantwortlicher im Sinn des Paragraph 119, BAO, damit auch als Verantwortlicher nach dem Finanzstrafgesetz in Betracht kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115801Dokumentnummer
JJR_20010831_OGH0002_0140OS00079_9900000_005