RS OGH 2001/8/31 14Os79/99

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Veröffentlicht am 31.08.2001
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Norm

BAO §83
BAO §119
BAO §120
FinStrG allg

Rechtssatz

Der Offenlegungs- und Wahrheits- pflicht unterliegen nicht nur die Abgabepflichtigen, sondern auch deren (gewillkürte) Vertreter (§ 83 BAO). Bei Verletzung der Anzeige- und Wahrheitspflicht durch die Einreichung von Erklärungen oder sonstigen Anbringen durch einen bevollmächtigten Vertreter kann dieser neben dem Abgabepflichtigen als Verantwortlicher im Sinn des § 119 BAO, damit auch als Verantwortlicher nach dem Finanzstrafgesetz in Betracht kommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115801

Dokumentnummer

JJR_20010831_OGH0002_0140OS00079_9900000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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