RS OGH 2022/4/28 4Ob159/01p, 1Ob67/03i, 8Ob148/09m, 2Ob210/13s, 7Ob14/22t

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Veröffentlicht am 12.09.2001
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Rechtssatz

Bei der Beurteilung des Missverhältnisses des Werts (§ 934 Satz 3 ABGB) ist es (entgegen der in SZ 70/28 vertretenen Ansicht) sachgerechter, die objektiven Werte der gegenseitigen Leistungen erst für den Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts festzustellen; erst dann erlangt nämlich das (von den Parteien im Optionsvertrag zunächst bloß in Aussicht genommene) Rechtsgeschäft volle Wirksamkeit, löst wechselseitige Leistungspflichten aus und kann damit als "abgeschlossen" iSd § 934 Satz 3 ABGB angesehen werden.Bei der Beurteilung des Missverhältnisses des Werts (Paragraph 934, Satz 3 ABGB) ist es (entgegen der in SZ 70/28 vertretenen Ansicht) sachgerechter, die objektiven Werte der gegenseitigen Leistungen erst für den Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts festzustellen; erst dann erlangt nämlich das (von den Parteien im Optionsvertrag zunächst bloß in Aussicht genommene) Rechtsgeschäft volle Wirksamkeit, löst wechselseitige Leistungspflichten aus und kann damit als "abgeschlossen" iSd Paragraph 934, Satz 3 ABGB angesehen werden.

Entscheidungstexte

  • RS0115632">4 Ob 159/01p
    Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 159/01p
    Veröff: SZ 74/152
  • RS0115632">1 Ob 67/03i
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 67/03i
    Beisatz: Von einem "geschlossenen Geschäft" im Sinne des §934 ABGB kann erst im Zeitpunkt des Zugangs der Annahmeerklärung gesprochen werden; nur auf diesen Zeitpunkt ist die Bewertung von Leistung und Gegenleistung zu beziehen. (T1)
  • RS0115632">8 Ob 148/09m
    Entscheidungstext OGH 19.05.2010 8 Ob 148/09m
    Vgl; Beisatz: Hier: Nicht Option, sondern Vorvertrag. (T2); Beisatz: Für den Vorvertrag nach § 936 ABGB hat es bei dem allgemeinen im Gesetz auch festgelegten Grundsatz zu bleiben, dass für die Beurteilung des Missverhältnisses nach § 934 ABGB auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vorvertrags abzustellen ist. (T3)
  • RS0115632">2 Ob 210/13s
    Entscheidungstext OGH 02.10.2014 2 Ob 210/13s
    Vgl aber; Beisatz: Hier aber ist die vertragliche Willenseinigung über Leistung und Gegenleistung abgeschlossen, auch wenn zwischen Vertragsabschluss und Eintritt der Wirksamkeit (mit dem Tod des Klägers) ein langer Zeitraum verstreichen könnte. (T4)
  • RS0115632">7 Ob 14/22t
    Entscheidungstext OGH 28.04.2022 7 Ob 14/22t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115632

Im RIS seit

12.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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