RS OGH 2001/9/12 4Ob159/01p, 1Ob67/03i, 8Ob148/09m, 2Ob210/13s, 7Ob14/22t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2001
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Norm

ABGB §934
ABGB §936 III

Rechtssatz

Bei der Beurteilung des Missverhältnisses des Werts (§ 934 Satz 3 ABGB) ist es (entgegen der in SZ 70/28 vertretenen Ansicht) sachgerechter, die objektiven Werte der gegenseitigen Leistungen erst für den Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts festzustellen; erst dann erlangt nämlich das (von den Parteien im Optionsvertrag zunächst bloß in Aussicht genommene) Rechtsgeschäft volle Wirksamkeit, löst wechselseitige Leistungspflichten aus und kann damit als "abgeschlossen" iSd § 934 Satz 3 ABGB angesehen werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 159/01p
    Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 159/01p
    Veröff: SZ 74/152
  • 1 Ob 67/03i
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 67/03i
    Beisatz: Von einem "geschlossenen Geschäft" im Sinne des §934 ABGB kann erst im Zeitpunkt des Zugangs der Annahmeerklärung gesprochen werden; nur auf diesen Zeitpunkt ist die Bewertung von Leistung und Gegenleistung zu beziehen. (T1)
  • 8 Ob 148/09m
    Entscheidungstext OGH 19.05.2010 8 Ob 148/09m
    Vgl; Beisatz: Hier: Nicht Option, sondern Vorvertrag. (T2); Beisatz: Für den Vorvertrag nach § 936 ABGB hat es bei dem allgemeinen im Gesetz auch festgelegten Grundsatz zu bleiben, dass für die Beurteilung des Missverhältnisses nach § 934 ABGB auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vorvertrags abzustellen ist. (T3)
  • 2 Ob 210/13s
    Entscheidungstext OGH 02.10.2014 2 Ob 210/13s
    Vgl aber; Beisatz: Hier aber ist die vertragliche Willenseinigung über Leistung und Gegenleistung abgeschlossen, auch wenn zwischen Vertragsabschluss und Eintritt der Wirksamkeit (mit dem Tod des Klägers) ein langer Zeitraum verstreichen könnte. (T4)
  • 7 Ob 14/22t
    Entscheidungstext OGH 28.04.2022 7 Ob 14/22t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115632

Im RIS seit

12.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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