RS OGH 2014/9/17 4Ob206/01z, 4Ob102/14z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2001
beobachten
merken

Norm

BAO §48a
  1. BAO § 48a heute
  2. BAO § 48a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. BAO § 48a gültig von 23.01.2021 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2021
  4. BAO § 48a gültig von 13.04.2017 bis 22.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  5. BAO § 48a gültig von 26.03.2009 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 48a gültig von 21.08.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 48a gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  8. BAO § 48a gültig von 19.04.1980 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Anders als die meisten strafrechtlichen Vorschriften verbietet § 48a BAO bereits die abstrakte Gefährdung und nicht bloß die konkrete Gefährdung eines Guts.Anders als die meisten strafrechtlichen Vorschriften verbietet Paragraph 48 a, BAO bereits die abstrakte Gefährdung und nicht bloß die konkrete Gefährdung eines Guts.

Die Rechtsnorm schützt - neben den Interessen des Bundes - das Interesse der Partei an der Geheimhaltung des Akteninhalts, von Verhältnissen und Umständen. Die Bestimmung soll nicht nur den Bund, sondern auch die Partei vor - auch vermögensrechtlichen - Nachteilen bewahren, die durch das öffentliche Bekanntwerden des Akteninhalts, ihrer Verhältnisse und Umstände entstehen können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115738

Im RIS seit

25.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten