Norm
BAO §48aRechtssatz
Anders als die meisten strafrechtlichen Vorschriften verbietet § 48a BAO bereits die abstrakte Gefährdung und nicht bloß die konkrete Gefährdung eines Guts.Anders als die meisten strafrechtlichen Vorschriften verbietet Paragraph 48 a, BAO bereits die abstrakte Gefährdung und nicht bloß die konkrete Gefährdung eines Guts.
Die Rechtsnorm schützt - neben den Interessen des Bundes - das Interesse der Partei an der Geheimhaltung des Akteninhalts, von Verhältnissen und Umständen. Die Bestimmung soll nicht nur den Bund, sondern auch die Partei vor - auch vermögensrechtlichen - Nachteilen bewahren, die durch das öffentliche Bekanntwerden des Akteninhalts, ihrer Verhältnisse und Umstände entstehen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115738Im RIS seit
25.10.2001Zuletzt aktualisiert am
06.11.2014