Norm
ZPO §528 Abs1 ARechtssatz
Der Beschluss, mit dem das Rekursgericht aus Anlass des Rekursverfahrens die Unterbrechung des Verfahrens analog § 7 KO bis zum Eintritt des Zwangsverwalters in das Verfahren feststellt, ist ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO anfechtbar.Der Beschluss, mit dem das Rekursgericht aus Anlass des Rekursverfahrens die Unterbrechung des Verfahrens analog Paragraph 7, KO bis zum Eintritt des Zwangsverwalters in das Verfahren feststellt, ist ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115856Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009