RS OGH 2001/9/27 5Ob216/01b

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Veröffentlicht am 27.09.2001
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Norm

MRG §14 Abs2 MRG
3.WÄG ArtII AbschnII Z4
  1. MRG § 14 heute
  2. MRG § 14 gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  3. MRG § 14 gültig von 01.03.1991 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

§ 14 Abs 2 MRG normiert die Haftung des Eintretenden für Altschulden (solidarisch mit dem Erben des verstorbenen Hauptmieters) im Außenverhältnis gegenüber dem Vermieter und enthält keine ausdrückliche Regelung der Schuldentragung für das Innenverhältnis zwischen dem Erben und dem Eintretenden, während Art II Abschn II Z 4 des 3. WÄG die Aktivlegitimation für die Rückforderung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen regelt. Der Eintretende, dem die Wohnungsnutzung zufällt, haftet gegenüber dem Vermieter solidarisch mit dem Erben für Altschulden des verstorbenen Hauptmieters, während nur der - durch die Sonderrechtsnachfolge des Eintretenden ohnehin in seiner Rechtsposition beeinträchtigte - Erbe gegenüber dem Vermieter legitimiert ist, nicht verbrauchte Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge zurückzufordern.Paragraph 14, Absatz 2, MRG normiert die Haftung des Eintretenden für Altschulden (solidarisch mit dem Erben des verstorbenen Hauptmieters) im Außenverhältnis gegenüber dem Vermieter und enthält keine ausdrückliche Regelung der Schuldentragung für das Innenverhältnis zwischen dem Erben und dem Eintretenden, während Artikel römisch zwei, Abschn römisch zwei Ziffer 4, des 3. WÄG die Aktivlegitimation für die Rückforderung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen regelt. Der Eintretende, dem die Wohnungsnutzung zufällt, haftet gegenüber dem Vermieter solidarisch mit dem Erben für Altschulden des verstorbenen Hauptmieters, während nur der - durch die Sonderrechtsnachfolge des Eintretenden ohnehin in seiner Rechtsposition beeinträchtigte - Erbe gegenüber dem Vermieter legitimiert ist, nicht verbrauchte Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge zurückzufordern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115696

Dokumentnummer

JJR_20010927_OGH0002_0050OB00216_01B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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